Gleichberechtigung für alle Verkehrsteilnehmer - Benutzungsrecht statt Radwegbenutzungspflicht!
Immer wieder wird behauptet, Radwege dienten der Sicherheit der Radfahrer.
Tatsächlich fühlen sich sehr viele Menschen sicherer, wenn sie auf Radwegen
statt auf der Fahrbahn fahren. Zumindest scheinbar ist ein gewisser
Abstand zum Autoverkehr vorhanden. Wie sicher sind Radwege aber tatsächlich?
Unfalluntersuchungen ergaben, dass auf sich Radwegen mehr und vor allem
bedeutend schwerere Unfälle ereignen als auf Fahrbahnen. Insbesondere schwere und
tödliche Unfälle werden immer wieder im Zusammenhang mit LKW und PKW an Kreuzungen
Einmündungen mit Radwegen gemeldet. Verursacht werden solche Unfälle vor allem
dadurch, dass sich das Verkehrsgeschehen außerhalb der Fahrbahn nicht im unmittelbaren
Blickfeld der Kraftfahrer befindet. Aber auch Konflikte mit Fußgängern kommen auf Radwegen
häufig vor.
Häufig vorkommende Gefahren auf Radwegen sind z.B.
- abbiegende Autos und insbesondere LKW
- aus Einmündungen bzw. Ausfahrten herausfahrende Autos, deren Fahrer bis an die Bordsteinkante vorfahren
- Autotüren, die plötzlich geöffnet werden
- Fußgänger, die auf Radwegen entlanggehen bzw. diese ohne sich umzuschauen überqueren
- angeleinte Hunde
- Radfahrer, die in der falschen Fahrtrichtung fahren
- Unebenheiten aller Art, die die Gefahr schwerer Stürze in sich bergen
- Glassplitter u.a. scharfkantige Gegenstände, die zu Reifenpannen führen können
- Reklametafeln, Verkehrsschilder u.a. Hindernisse
- Baustellen ohne ausreichende Ausweichmöglichkeiten und Beschilderung
- parkende bzw. auf Radwegen fahrende Autos
- u.v.a.
Viele dieser Probleme würde es ohne Radwege überhaupt nicht geben:
- Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, werden von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen,
dadurch passieren z.B. wesentlich weniger schwere Radfahrer-Unfälle an Kreuzungen und Einmündungen
- Fahrzeugführer, die an Kreuzungen und Einmündungen bis zur Bordsteinkante vorfahren, stellen keine
Gefahr für Radfahrer dar.
- An parkenden Autos kann mit ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden, so dass die Gefahr, mit
öffnenden Autotüren zu kollidieren weitaus geringer ist
- Fußgänger verhalten sich auf der Fahrbahn vorsichtiger, dies bedeutet wesentlich
weniger Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern
- einige der gefährlichsten Verkehrsverstöße von Radfahrern, z.B. links fahren wo es nicht erlaubt ist
(auf manchen Radwegen ist es vorgeschrieben!), werden auf der Fahrbahn wesentlich seltener begangen
- Der Zustand von Fahrbahnen ist fast immer besser als der von Radwegen
- Fahrbahnen sind meist weniger mit Glassplittern, Müll u.a.m. verschmutzt
- auf Fahrbahnen stehen weder Reklametafeln noch Verkehrszeichen
- Baustellen werden ausreichend beschildert und gesichert
Die genannten Sicherheitsmängel von Radwegen sind prinzipbedingt und in den
allerwenigsten Fällen durch bessere Bauweise bzw. Instandhaltung behebbar.
Allein schon ihr Status als 'Sonderwege' disqualifiziert Radwege als Wege zweiter
Klasse, schlechte Bauausführung und mangelhafte Wartung unterstreichen dies noch. Hinzu
kommt, dass weder Fußgänger noch Autofahrer Radwege für voll nehmen, die einen überqueren
bzw. benutzen sie ohne auf Radverkehr zu achten, die andern betrachten sie als Parkstreifen.
Man kann es ihnen nicht einmal übelnehmen:
Fußgänger nehmen auf Hochbordradwegen den Übergang vom Gehweg kaum wahr, zum Parken sind
die meisten 'Radwege' den Autofahrern gerade gut genug, zum Befahren mit dem Fahrrad taugen
sie ohnehin nicht.
Zudem gibt es bei kaum einer Vorschrift der StVO so viele Verstöße,
Wissenslücken und Mißverständnisse wie bei der Benutzungspflicht von
Radwegen. Beispiele dafür sind:
- Radfahrer fahren mit ungeeigneten (zu breiten) Fahrrädern auf Radwegen
- Radfahrer befahren Radwege in falscher Richtung
- Radfahrer fahren auf Gehwegen, häufig im Verlauf von Radwegen, die plötzlich enden
- Auf Gehwegen, die für Radfahrer freigegeben sind (Zeichen 239 und 1022-10), wird
beinahe grundsätzlich zu schnell d.h. nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren
- Es gibt viele Radwege (z.B. "andere Radwege", unbenutzbare Radwege), die nicht
benutzungspflichtig sind. Das wissen jedoch die wenigsten. Viele Autofahrer meinen
hingegen, eine vermeintlich vorhandene Radwegbenutzungspflicht durch Belästigung
und Gefährdung (Hupen, Abdrängen) durchsetzen zu müssen. Es gibt sogar einige
Kraftfahrer, die dieses Belehrungs-Fehlverhalten schon zeigen, wenn nur irgend
etwas wie ein Radweg aussieht.
- Umsetzungsdefizite der "Radfahrer-Novelle" bei den Straßenverkehrsbehörden
sind eher die Regel als die Ausnahme. Infolgedessen werden Radfahrer häufig durch
Benutzungspflicht auf gefährliche Radwege gezwungen
- Gegen Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, weil daneben befindliche "Radwege" z.B.
zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder durch andere Hindernisse unbenutzbar sind,
werden Bußgelder verhängt.
Die Regelung der mal bestehenden, mal nicht bestehenden und von zahlreichen
Ausnahmen durchsetzten Benutzungspflicht ist zu kompliziert. Beispiele für
weitgehend unbekannte Ausnahmen sind:
- Die Benutzungspflicht endet, wo nach einer Einmündung das Verkehrszeichen 237, 240 oder
241 nicht wiederholt wird. Andererseits ist das Ende einer Benutzungspflicht
i.a. nicht gekennzeichnet.
- Die Benutzungspflicht gilt i.a. nur für "Standard-Fahrräder" ohne Anhänger
- Sie entfällt bei den zahlreichen Ausnahmen, die die Rechtsprechung inzwischen
festgelegt hat, z.B. beim Linksabiegen, außer es gibt dazu eine Radverkehrsführung
(Ausnahme von der Ausnahme), bei Unbenutzbarkeit oder Unzumutbarkeit.
- Sie existiert nicht bei anderen Radwegen oder freigegebenen Gehwegen
- Auf allen Radwegen, die nicht in einer Straße liegen d.h. nicht straßenbegleitend
sind, besteht keine Benutzungspflicht. Hier kennzeichnen die Zeichen 237, 240 und
241 schon heute eine reine Benutzungserlaubnis.
Die Möglichkeit, benutzungsfreie Sonderwege zu kennzeichnen, fehlt bislang völlig in
der StVO.
Dagegen wäre die Regel "Radwege dürfen von Radfahrern benutzt werden, sie müssen es aber nicht"
so einfach, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern verstanden wird. Radwege können dann durch
die bekannten blauen Schilder einheitlich gekennzeichnet werden, ohne dass sich daraus eine
Pflicht zur Benutzung ergibt d.h. die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 werden reine Hinweiszeichen
und trennen damit klar zwischen Wegen, die Radfahrer benutzen dürfen und solchen, die sie nicht
befahren dürfen.
Einer der wichtigsten Verfassungsgrundsätze ist das Gleichheitsprinzip. Es darf nur dann
eingeschränkt werden, wenn anderfalls größere Nachteile für die Allgemeinheit entstehen.
Davon kann bei Radfahrern, die auf der Fahrbahn fahren, nicht die Rede sein, eher das
Gegenteil ist der Fall, sie tragen z.B. weit weniger zu Staus bei als PKW und LKW.
Es ist an der Zeit, endlich Rechtssicherheit und klare Vorschriften zu schaffen, damit
Radfahrer als gleichberechtigte Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen können.
Aus diesem Grunde die Forderung an den Bundesverkehrsminister:
Streichen Sie die Radwegbenutzungspflicht aus der StVO!
Niemand darf durch eine Benutzungspflicht gezwungen werden, Leben und Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
Der Zweck der Radwegbenutzungspflicht, den Radverkehr von der Fahrbahn zu verdrängen, ist offenkundig.
Wäre es nicht so, würden Radwege ganz anders gebaut und instand gehalten. Gute Radwege brauchen keine
Benutzungspflicht, sie werden von den Radfahrern freiwillig und gern befahren.
Die Zeit ist reif, diese anachronistische Vorschrift endlich abzuschaffen.
Links/Erläuterungen/Begriffsbestimmungen:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Verwaltungsvorschriften zur StVO
- VCD zum Thema Radwege
Autor: Christoph Maercker
Dieser Text darf nur zur Unterstützung der im Dokument genannten Forderung nach Abschaffung der
Radwegbenutzungspflicht kopiert bzw. für eigene Veröffentlichungen verwendet werden.
Dank an
für seine fachkundige Unterstützung.
Tips für Radfahrer zum Verhalten im Straßenverkehr
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