http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm (http://www.radsport-quadrath.de/plaintext/verkehrssicherheit.html) Abbiegen # Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, hat die Vorfahrt eines Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, daß der Radfahrer sich zum Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen veranlaßt sieht. Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, daß er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt. (OLG Köln, Az. 19 U 208/93). [mehr von Olaf Schultz ...] # Der Führer eines langsam fahrenden Lastwagens muß – je nach Verkehrslage und - zeit – damit rechnen, von Radfahrern rechts überholt zu werden, und ihnen eine genügenden Verkehrsraum lassen, wenn er sich nicht etwa durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vergewissern kann, daß der Randstreifen neben und unmittelbar hinter seinem Fahrzeug frei ist (OLG Celle, Az. 1 Ss 56/90). # Der Fahrer eines Lkw muss sich keine Ausrüstung verschaffen, die tote Winkel bei der Beobachtung des rechten rückwärtigen Verkehrs vermeidet. Er muss sich jedoch so verhalten, wie ein Wartepflichtiger, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muss, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige "eintasten" muss, also sehr langsam ("zentimeterweise", "unter Schrittgeschwindigkeit"), stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlass sofort bremsen muss. Einem Radfahrer kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit unverminderter Geschwindigkeit auf einer Radwegfurt in eine Kreuzung eingefahren zu sein, wenn die für ihn geltende Ampel Grünlicht zeigt und er Vorfahrt hat. Allein die Tatsache, dass ein auf der Fahrbahn fahrendes Fahrzeug Blinker gesetzt hatte, braucht ihn nicht zum Herabsetzen der Geschwindigkeit oder gar zum Halten veranlassen (OLG München, Urteil vom 05.08.1988, Az. 10 U 5242/86 = NZV 1989, 394). # Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, dass er sich vor Durchführung der Richtungsänderung überholen lassen werde (BayObLG, Az. 1a St 43/65). # Dem Radwegbenutzer gebührt der Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht der Ersatz des gesamten Schadens zu (KG, Az. 12 U 50/92). # Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet. (OLG Hamm, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV] 26/1990, VRS 46, 217) # Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89). # Der Führer eines bei Rotlicht haltenden und nach dem Farbwechsel auf Grün nach rechts abbiegenden Lkw kann nicht darauf vertrauen, daß Radfahrer, die einen rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg benutzen und die er wegen der technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht sehen kann, sein Richtungszeichen beachten und nicht in gerader Richtung weiterfahren (KG, Az. (3) 1 Ss 7/88 (10/88)). # Auf anderen (nicht beschilderten) Radwegen haben Radfahrer gegenüber (rechts) abbiegenden Kfz ebenso Vorrang wie auf benutzungspflichtigen. (OLG Frankfurt ,Az 24 U 118/03, 23.01.2004) Ein anders lautendes Urteil ist nicht bekannt. Ampel # Radfahrer müssen eine am Radweg befindliche Radfahrampel beachten, auch wenn sie nicht den Radweg befahren (OLG Köln, Az. Ss 753/86). # Einen Rotlichtverstoß begeht ein Radfahrer, der außerhalb des Radwegs und der durch Rotlicht gesperrten Radfahrerfurt bei Grün für den Fahrbahnverkehr die Kreuzung überquert, da sich der Schutzbereich einer Verkehrsampel für Radfahrer auf die gesamte durch Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung erstreckt (OLG Celle, Az. 2 Ss Owi 70/84). Auch wer als Fahrradfahrer eine rote Ampel missachtet, muss mit einem Bußgeld und Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. Die Ausrede, man habe es eilig gehabt, ist keine Entschuldigung, befand das Amtsgericht Karlsruhe. Es verurteilte einen Radfahrer zu einer Geldbuße von 60 Euro. Eine dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrradfahrer hatte vor einer Ampel mehrere wartende Fahrzeuge überholt und war trotz Rotlichts, das bereits rund fünf Sekunden angedauert hatte, in die Kreuzung gefahren. Polizisten hatten den Vorfall beobachtet und den Mann angehalten (OLG Karlsruhe, Az. 1 Ss 119/03). Ausfahrten # Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I). # Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG München, 10 U 3728/83). # Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren. Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepaßt hat. (AG Köln, Az. 266 C 481/92). # Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei muss ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Das Argument des Autofahrers, er habe sich vorsichtig aus der Einmündung hervorgetastet; kein Fußgänger sei auch nur annähernd gefährdet oder belästigt worden, und mit einem Radfahrer habe er nicht gerechnet, ließen die Richter des Landgerichts Hagen nicht gelten. Dies hätte er tun sollen, meinten die Richter. Er habe sich in der konkreten Situation nicht darauf verlassen können, nicht auf einen Radfahrer zu treffen. Die Sorgfaltspflicht des Autofahrers werteten die Richter so hoch, dass sie ihm 70 Prozent der Haftung und des Schadens aufbürdeten (LG Hagen, Az. 1 S 139/05). Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05). # Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91). # Die Pflicht zu höchstmöglicher Sorgfalt besteht nach § 10 StVO nicht nur gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch gegenüber Benutzern eines neben der Fahrbahn laufenden Radweges. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße fahren will, darf, wenn er wegen starken Verkehrs warten muß, auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden verkehrsfreien Radweg warten, auf wenn sein Fahrzeug dabei den Radweg in voller Breite versperrt. Er braucht dann nicht auf etwa später sich auf dem Radweg nähernde Verkehrsteilnehmer zu achten. Insbesondere braucht er beim auftauchen von Benutzern des Radweges nicht zurückzufahren, um diese ungehindert durchfahren zu lassen (OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 283/78 I). # Ist der wartepflichtige Kraftfahrer, weil sich von links zunächst kein Radfahrer auf dem Radweg näherte und die Sichtverhältnisse nach links begrenzt sind, erlaubterweise bis zum Beginn der für den Kraftfahrer bestimmten Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vorgefahren, ist er bei späterer Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, den Radweg durch Rückwärtsfahren zu räumen (SchlOLG, Az. 9 U 38/86). # Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt (KG, Az. 12 U 5072/94). # Kommt es auf einem Radweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw, so ist eine volle Haftung des Pkw-Fahrers gerechtfertigt, wenn sich überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht feststellen läßt (OLG Hamm, Az. 32 U 1/98). # Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige Schuld (OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91). # Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung – etwa als nicht den fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück – abgestellt wird. Auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung in bezug auf die betroffene Grundstücksfläche ist nicht abzustellen. Ist die Unfallörtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven und Blickrichtungen in einer Art und Weise dokumentiert, daß sich daraus ein ausreichendes und eindeutiges Bild für die zu treffende Entscheidung ergibt und hat keine der Parteien von den Bildwiedergaben abweichende oder nicht erfaßte Merkmale vorgetragen bzw. behauptet, kann sich ein Ortstermin zur Inaugenscheinnahme erübrigen (OLG Köln, Az. 11 U 891/93). [mehr von Olaf Schultz ...] Beleuchtung Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich haften. Zwei Radfahrer waren an einem Winterabend ohne Licht unterwegs gewesen. Eine Autofahrerin bemerkte sie daher erst sehr spät und stieß beim Ausweichen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die Richter sahen in dem Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende Ursache für den Unfall: Radler ohne Licht könnten in der Dunkelheit grundsätzlich zu spät gesehen werden. Es sei wahrscheinlich, dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden können (OLG Frankfurt, Az. 24 U 201/03). # Fahren bei Dunkelheit auf einem kombinierten Rad- und Fußgängerweg kann bei einer unverschuldeten Kollision mit einem Fußgänger, trotz korrekter Batterie- Beleuchtung, mitschuldig machen. Auch wenn dieser dunkel bekleidet ist, muss die Fahrweise auf die Sichtmöglichkeit abgestimmt sein. Der Fußgänger kann auf ein korrekter Verhalten des Radfahrers vertrauen (LG Hannover, Urt. v.15.03.2006-11 S 84/05). # Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern zusammengestoßen. Dabei klagte ein Radfahrer aufgrund seiner Verletzungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das OLG Celle rechnete dem Verletzten nur ein Drittel Mitverschulden zu. Der andere Radfahrer war nämlich 46 Jahre alt, während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Bei Jugendlichen sei allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Dies rechtfertigte Jugendliche grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (OLG Celle, Akz 14 U 122/02). Fahrbahnbenutzung/Nichtbenutzung von Radwegen # Ist der Zustand eines Radweges so, dass er zum langsamen Fahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht. (OLG Köln, NZV 1994, 278). # Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190). # Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317). In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet. Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob. (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452) # Radfahrer dürfen auch dann nicht nebeneinander fahren, wenn sie schnelleren Verkehrsteilehmern das Überholen zwar nicht unmöglich machen, aber erschweren (Bay ObLG, Az. 1 St 236/55). [Anm.: Dieses Urteil ist bereits 1955 ergangen, als die StVO noch eine andere Formulierung dieser Regel enthielt. Es ist davon auszugehen, daß es nach der neuen Formulierung nicht mehr so ergehen könnte.] # Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93). # Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch für Liegeräder. Deren bauartbedingten Besonderheiten stehen dem nicht entgegen. Liegeradfahrer dürfen nicht die Fahrban benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen den Regeln für Zweiräder. (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000). # Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56). # Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. (LG Köln, Az. 5 O 310/98). dgl. Liegeradfahrer (BVerwG Az 3B 183.00) # Radwege müssen auch bei Glätte + Freigabe als Gehweg in Gegenrichtung benutzt werden, solange eine Beschilderung mit Z237 vorhanden ist, sogar dann, wenn diese rechtswidrig beibehalten wurde. Die Unbenutzbarkeit des betr. "Radwegs" Weg wurde von zwei Zeugen bestätigt. Er war zum Zeitpunkt (Winter 2001) durch Umleitung der Fussgänger um eine Baustelle quasi zum Gehweg gemacht worden. Verhandlung wurde von Herrn Allhausen, Präsident Amtsgericht Magdeburg, geleitet. Widerspruch wurde zurückgezogen, ohne dass ein Urteil erging. 30 OWI 722 Js 12588/02 (Amtsgericht Magdeburg, 17.07.2002) # Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist kein geeigneter Gesichtpunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen. Aufhebung der Benutzungspflicht ändert nichts an der Möglichkeit, einen Radweg weiterhin zu befahren. (VG Hannover 23.07.2003) # Eine über einen abgesenkten Bordstein erreichbare Straße bildet keine Einmündung. Radwegschilder müssen deshalb dort nicht wiederholt werden. (OLG Karlsruhe, VR 94, 362). # Ist die Fahrbahn geräumt und der Radweg glatt, zugeschneit oder zugeschoben, besteht keine Benutzungspflicht. (LG Düsseldorf, 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08 sowie Auskunft des BMVBW, März 2010) Fahrbahnbeschaffenheit/Wegbeschaffenheit siehe auch Hindernisse auf dem Radweg # Eine Absackung inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 bis 13 cm und einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellt eine Gefahrenquelle, insbesondere für einen Radfahrer dar, die der Verkehrssicherungspflichtige beseitigen muß (LG Aachen, Az. 4 O 226/88). # Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender Gully muß so gestaltet sein, daß er in bezug auf Rillenrichtung und -abstand keine Gefährdung für Radfahrer darstellt (OLG Hamm, Az. 6 U 240/89). # Verlaufen die öffnungen eines Gullys längs der Fahrtrichtung, haftet der Verkehrssicherungspflichtige gegenüber einem Radfahrer, er mit seinem Fahrrad in den Gully gerät und stürzt (BGH, Az. III ZR 174/81). # Der Rad- und Fußgängerverkehr muß sich darauf einrichten, daß Straßenbahnschienen den Straßenbelag um 4 cm überragen. Wer über Kopfsteinpflaster und Straßenbahnschienen fährt, muß mit gewissen Unebenheiten rechnen (OLG München, Az. 1 U 5425/89). # Wer auf einem schadhaften Gehweg stürzt, obwohl ein aufmerksamer Passant die beschädigte Stelle bemerkt hätte und ihr ausgewichen wäre, bekommt nur ein geringes Schmerzensgeld. Im konkreten Fall war ein Fußgänger wegen einiger loser Gehwegplatten gestürzt und hatte sich dabei schwere Prellungen zugezogen. Den Fußgänger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz, weil er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe. Er hätte die schadhafte Stelle erkennen und einen Bogen um sie machen müssen (LG Aachen, Az. 4 O 325/97). # Die Stadt haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der Benutzung von Wegen entstanden sind, die nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind (LG Aachen, Az. 4 O 294/96). # Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der Benutzung von Natur-Radwegen, die zum Teil mit Rollsplit belegt sind, entstanden sind. Solche Stellen sind mit Vorsicht zu befahren. Bei Unachtsamkeit haftet die Gemeinde nicht (LG Gera, Az. 7 O 2376/96). # Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines Schlagloches stürzen, können keinen Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur dafür sorgen, dass Straßen den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/03). # Wer auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg unterwegs ist, sollte nicht darauf hoffen, nach einem Sturz Schadensersatz von der zuständigen Kommune zu bekommen. Bei klar erkennbaren Schäden gelte es, besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Rostock. Eine Radfahrerin war auf abschüssiger Strecke und nach einer Kurve auf dem desolaten Radweg gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Nun verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht missachtet habe. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie argumentierten, die Frau habe schon weit vor der Unfallstelle den schlechten Zustand des Radwegs erkannt und habe - wie sie selbst einräumte - Schlangelinien um die vorhandenen Schlaglöcher fahren müssen. Dann aber, so hieß es in dem Urteil, musste sie auch damit rechnen, dass sich an diesem Zustand auch nach der Kurve nichts ändert, und ihr Tempo vermindern. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nur solche Gefahren beseitigen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten könne, so das Gericht: Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig (LG Rostock, Az. 4 O 139/04 vom 25. August 2004), www.anwaltverein.de. # Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer zerfahren worden ist, so dass entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren und das Lenken erschweren; dies gilt auch dann, wenn der Weg zur Zustandsverbesserung mit einer weichen grobkörnigen Splittschicht abgedeckt worden ist. der Verkehrssicherungspflichtige muß den zerfahrenen feuchten Boden vor dem Absplitten nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise glätten (OLG Celle, Az. 9 U 199/04 vom 23.03.2005, vorgehend LG Bückeburg 30. September 2004 2 O 23/04). Fahrbahnquerung # Bei dichtem Verkehr dürfen Fußgänger die Straße nicht überqueren, weil die Gefahr besteht, auf einer Fahrspur stehen bleiben zu müssen. Dadurch erhöht sich die Unfallgefahr. Aus diesem Grund mußte ein Passant ein Drittel seines Schadens selbst tragen, der dadurch entstanden war, daß er auf dem Fahrstreifen stehend von einem Auto erfaßt und schwer verletzt worden war (OLG Hamm, Az. 27 U 115/96). # Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt (KG, Az. 12 U 5072/94). Gehwegebenutzung, gemeinsamer Geh-/Radweg (siehe auch Radwegbenutzung) # Einem entgegenkommenden Radfaher, der trotz vorhandener Radwegführung zur Überquerung einer Seitenstraße die dortige Fußgängerfurt befährt, steht gegenüber einem nach links in die Straße einbiegenden Pkw kein Vorfahrtsrecht zu. Den Kraftfahrer trifft aber die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (OLG Frankfurt/M., Az. 2 WS (B) 465/98 OWig). # Ein Radfahrer, der auf dem Fuß- statt auf dem Radweg fährt, muß bei einem Unfall selber die entstandenen Schäden zahlen. Im verhandelten Fall war ein Radfahrer auf einer Vorfahrtstraße unterwegs gewesen, die von einem getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Statt vorschriftsmäßig den Radweg in Fahrtrichtung zu benutzen, war er jedoch auf der falschen Straßenseite und darüber hinaus auch noch auf dem Gehweg gefahren. An einer schwer einsehbaren Straßenmündung war er schließlich mit einem Auto zusammengeprallt und dabei schwer verletzt worden. Da er der Ansicht war, er habe Vorfahrt gehabt und der Autofahrer trage die Schuld, hatte er vor Gericht auf Schadenersatz geklagt. Die Richter des OLG Celle befanden jedoch: Gehwege seien allein für Fußgänger gedacht und von jedem Fahrverkehr freizuhalten - Radfahrer, die solche Flächen berührten, hätten grundsätzlich keine Vorfahrt, auch wenn sie eigentlich in einer Vorfahrtstraße unterwegs seien. Deshalb müsse der Radfahrer den Schaden selber tragen. Grundsätzlich verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, daß er von zwei vorhandenen Fahrradwegen den falschen benutze. In diesem Fall habe der Radfahrer jedoch einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen. Wer auf einem Gehweg in falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung tragen sollte, müsse er nichts zahlen, so die Richter (OLG Celle, Az. 14 U 89/00). Gehwege gehören den Fußgängern und radelnden Kindern bis 8 Jahre, toleriert auch für Kinder bis 10 Jahre (siehe Seite "Verkehrssicherheit"). Die Klage einer Radfahrerein, die von einem links aus einer Ausfahrt kommenden Pkw erfaßt wurde und schwer stürzte, wurde in vollem Umfang abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Radlerin gleich zweimal verkehrswidrig verhalten: Radweg nicht benutzt und Fahren entgegen der Fahrtrichtung. Diese Verstöße gegen StVO §2 Abs.4 u. Abs. 5 sowie gegen §1 Abs. 2 - allgemeine Sorgfaltspflicht - reichten für eine Alleinhaftung (LG Dessau, Urt.v. 19.08.2005 - 1 S 79/05, NZV 2006, 149). Urteil im Einklang mit Rechtssprechung OLG Hamm NZV 1995, 152; OLG Celle MDR 2003, 928. # Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I). # Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren. Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepaßt hat. (AG Köln, Az. 266 C 481/92). # Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten - vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94). # Ein Erwachsener verstößt gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er mit dem Fahrrad auf dem [nicht für den Radverkehr freigegebenen] Gehweg fährt; kollidiert er mit einem Auto, das vorsichtig aus einem Grundstück fährt, trifft ihn die volle Haftung (OLG Hamm, Az. 27 U 153/93). # Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück (OLG Karlsruhe, Az. 10 U 117/90). # Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige Schuld (OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91). # Kollidiert ein erwachsener Radfahrer, der auf dem Bürgersteig schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, mit einem langsam aus einer Torausfahrt herausfahrenden Pkw, dann spricht dies für ein alleiniges Verschulden des Radfahrers. Wenn der Fahrradfahrer den Gehweg (verbotswidrig) befährt, darf er zumindest die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fährt er schneller, handelt er grob verkehrswidrig. Die Schrittgeschwindigkeit beträgt etwa 4-6 km/h (AG Köln, Az. 266 C 481/92). # Ein Radfahrer darf seine Fahrt auch nicht zu einer nur kurzen Überbrückung auf dem Gehweg fortsetzen, wenn der Radweg kurz vor der Kreuzung endet und bis zur Kreuzung nur noch als Gehweg weiter gefürt wird. Er muß vielmehr auf die Straße ausweichen oder absteigen (OLG Düsseldorf, Az. 15 U 53/94). # Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Az. 9 U 190/00). # Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg einer Radfahrerin nach einem Unfall mit einem Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld verweigert (OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890). # Radfahrer trifft eine Teilschuld, wenn sie auf einem Radweg von einem unaufmerksamen Passanten so bedrängt werden, dass es zu einem Sturz kommt. Das gilt auch dann, wenn der Radfahrer auf einem Weg unterwegs war, auf dem er Vorrang vor Fußgängern hat. (BGH VI ZR 171/07). # Parkverbot für Kfz auf Gehweg zwischen Radweg und Fahrbahn: Ein Gehweg ist ein Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt, von der Fahrbahn räumlich getrennt und äußerlich als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - erkennbar ist. Die Gehwegeigenschaft ändert sich nicht, wenn rechts daneben ein Radweg verläuft, der beidseitig durch durchgehende weiße Linien gekennzeichnet und begrenzt ist und auch durch das Verkehrszeichen 241 von dem Gehweg getrennt wird. Der Bereich links von diesem Radweg, der in größerem Abstand durch Bäume unterbrochen ist und in dem sich Fahrradständer und geparkte Fahrräder befinden, ist als Gehweg anzusehen, auf dem Kraftfahrzeuge nicht parken dürfen. (OLG Karlsruhe / AZ: 2 Ss 82/03 16.19.2003) Fundstelle: NZV 2004, 271 Geschwindigkeit # Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329 sowie BGH, VI ZR 73/90). # Auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mit 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94). # Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89). # Ein Rennradfahrer, der mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 253/92). # Kollidiert ein Radfahrer mit "erheblichem Tempo" einen die Straße querenden Fußgänger, trifft den Fußgänger lediglich ein ein 30-prozentiges und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Fußgänger habe zum einen die Fahrbahn betreten, ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug nahte. Zum anderen habe er plötzlich einen Schritt in Richtung Fahrbahnmitte gemacht. Dieses Verhalten sei fahrlässig gewesen, so die Richter. Der Mountainbiker seinerseits habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Er sei in gefährdender Weise auf die Gruppe Jugendlicher zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden von 70 Prozent. Der Fußgänger müsse dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 6.000 DM zahlen, befanden die Richter (OLG Köln, Az. 11 U 16/00). Haftung (siehe auch Hindernisse auf dem Radweg bzw. Kinder) # Ein Hersteller garantiert für die Einhaltung eines Mindeststandards an Sicherheit auch bei Billigfahrrädern. Bei Fahrradbremsen verbindet der Verbraucher demgegenüber weitreichendere Sichheitserwartungen: Sie müssen vollständig fehlerfrei sein. Ein Verbraucher hatte mit einem Kaufhausrad für 239 DM einen Unfall erlitten, als er auf einer abschüssigen Straß bei Nässe durch die mangelhaften Bremsen nicht rechtzeitig hatte anhalten kännen. Das Gericht stellt fest, daß das Rad mangelhaft konstruiert worden war und sprach dem Radfahrer, der schwere Verletzungen davon getragen hatte, Schadenersatz zu (LG Hanau, Az. 7 O 1819/92, nicht rechtskräftig). # Ein Berliner Radfahrer stürzte mit seinem Rad kurz nach dem Kauf im September 1993, weil sich durch einen festgesetzten Gegenstand zwischen Reifen und vorderem Schutzblech das Schutzblech auffaltete und das Vorderrad blockierte. Das Gericht sprach dem Verletzten Schadensersatz und Schmerzensgeld (fast 10.000 DM) zu, da der Fahrradhersteller gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen habe. Er hätte aus der Fachpresse bereits im Jahre 1991 entnehmen können, daß die von ihm verwendeten Schutzbleche unfallträchtig waren (LG Berlin, Az. 26 O 337/95). # Der Hersteller von Kinderfahrrädern haftet für die Folgen eines Lenkerbruchs, der auf eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion zurückzuführen war (LG Frankfurt/Main, Az. 2/10 O 377/87). # Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR erhält eine Oldenburger Fahrradfahrerin von einem Fahrradhersteller, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte. Im Sommer 2001 kaufte sich die Oldenburgerin in einem Oldenburger Discountmarkt ein Citydamenrad fŸr 279 DM. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert. Auf die Klage der Frau hin verurteilte das Landgericht den Hersteller u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld. Zwar sah das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert, nach der 2001 geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vor (geändert seit 2002). Die Haftung der Beklagten folge aber Ð so das Landgericht - aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers, werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich die Beklagte nicht entlastet. Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 23.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Pflicht getroffen, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass sie dies nicht getan habe, gereiche ihr zum Verschulden. Dass die Beklagte werktäglich bis zu 1.000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich die Beklagte entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen (OLG Oldenburg, Az. 8 U 301/04). Zur Pressemitteilung des OLG Oldenburg # Nach einem Unfall sind Radler nicht für ihre eigenen Verletzungen mitverantwortlich, nur weil sie keinen Helm getragen haben. Radfahrer seien nicht gesetzlich verpflichtet, einen Kopfschutz zu tragen. Deshalb könne ihnen der Verzicht auf einen Helm nicht zur Last gelegt werden, urteilten die Richter. Im verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg auf die linke Seite geraten und gegen eine entgegenkommende Fahrradfahrerin geprallt. Diese stürzte und zog sich eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung zu. Wegen monatelanger Arbeitsunfähigkeit sprach das Oberlandesgericht der Hausfrau 5.000 DM Schmerzensgeld und eine Entschädigung in Höhe von rund 14.000 Mark zu. Die Einwände der Beklagten und der Haftpflichtversicherung, daß die Frau ohne Helm gefahren und deshalb an ihren Verletzungen Mitschuld sei, ließ das Gericht nicht gelten (OLG Nürnberg, Az. 8 U 1893/99 ebenso: OLG Nürnberg, Az. 3 U 2574/90 und OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89). # Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies nicht seine Schadensersatzansprüche. So entschied das OLG Hamm. Zwar sei das Tragen von Schutzhelmen bei Erwachsenen inzwischen weit verbreitet, allerdings werde nicht einmal ernsthaft darüber diskutiert, dies zur gesetzlichen Pflicht zu machen. Nach Auffassung der Richter bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, daß das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Unfallverursacher auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden (OLG Hamm, Az. 27 U 93/00) Mit dem Urteil wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bochum) bestätigt. # Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein temporär im Rahmen einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel stürzt. Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel über den Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder Gummimatten und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel fehlte jedoch das schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel im Dunkeln trotz eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und darüber stürzte. Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene Fahrbahn" (Z. 112 StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit "getarnten Kabeln" rechnen. Der Veranstalter ist somit voll schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C 118/02). # Ein Radfahrer, der nachts verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fährt, muss dabei mit Hindernissen rechnen. Stürzt er beispielsweise über einen Betonpoller, kann er nicht die zuständige Kommune haftbar machen. Dies folgt aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts. Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die mit ihrem Rad im Dunkeln auf einem nur Fußgängern vorbehaltenen Straßenabschnitt über einen Poller gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Dort sei Fahrrad fahren verboten gewesen. Die Klägerin habe deshalb den Weg außerhalb seiner Freigabe benutzt. Damit bestehe ihr gegenüber keine Verkehrssicherungsplicht. Die Gemeinde sei auch nicht zu Sicherheitsmaßnahmen gegenüber verbotswidrig handelnden Personen verpflichtet gewesen, hieß es weiter. Vor der Fußgängerzone und dem Poller sei eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet gewesen, wo auch Radfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit hätten fahren dürfen. Die Entfernung zwischen den Pollern und dem Ort, wo die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe, belege aber, dass sie wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Mit einem solchen verbotswidrigen Verhalten habe die Kommune nicht rechnen müssen (OLG Thüringen, Az 3 U 559/01). # Die beiden Teile eines kombinierten Fuß- und Radweges dürfen zum Schutz der Fußgänger statt durch rein optisch wirkende Maßnahmen auch durch eine Kante getrennt werden, die die Radfahrer davon abhält, auf den Gehwegteil auszuweichen. Außerdem muss jedem Verkehrsteilnehmer (hier: Radfahrer) bekannt sein, dass sich bei der Einfahrt in einen Tunnel wegen des Wechsels der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist. Eine Radfahrerin war in einem Tunnel, durch den ein kombinierter Fuß- und Radweg geführt wird, gegen eine Trennkante zwischen den beiden Wegteilen gefahren und dabei gestürzt. Sie behauptet, sie habe die fünf bis zehn cm hohe Kante in dem nicht ausreichend beleuchteten Tunnel nicht erkennen können. Das Gericht urteilte, dass die Klägerin von der Trennung der beiden Wegteile nicht überrascht wurde, da schon vor Erreichen des Tunnels die Trennung deutlich erkennbar war. Dass Trennungen nicht kontinuierlich in derselben baulichen Weise fortgeführt werden müssen, sondern ein Wechsel eintreten kann, musste der Klägerin bekannt sein. Trennungen zwischen Gehweg und Radweg durch Niveauunterschiede sind ein häufig eingesetztes technisches Mittel zur Abgrenzung der Wegteile. Auf die Sichtverhältnisse im Tunnel musste sich die Klägerin ebenfalls einstellen. Es muss jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein, dass sich bei einem starken Wechsel der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist. Die Klägerin hätte ihre Geschwindigkeit an ihre individuellen Sichtmöglichkeiten angesichts des erkennbaren Tunnels anpassen müssen. Im Übrigen hätte sie den Unfall vermieden, wenn sie einfach geradeaus weitergefahren wäre; der Radweg verläuft im Tunnel ohne jede Biegung. Die Klägerin kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, sie habe am äußersten rechten Rand des Radwegteils fahren dürfen. Zu einem Sturz konnte es nur kommen, wenn die Räder die Kante berührten, dabei aber Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den Gehwegteil hineinragten (OLG Celle, Az. 9 U 190/00). # Sofern der Reisende die ihm obliegenden Pflichten zur Sicherung seines Fahrrades im Fahrradabteil der Deutschen Bundesbahn erfüllt, ist die Bahn als Frachtführer und Vertragspartner des Beförderungsvertrages verpflichtet, dem Reisenden ein während der Bahnfahrt gestohlenes Fahrrad entsprechend des Verkehrswertes zu ersetzen. (AG Hannover, Az. 510 C 4031/00, LG Hannover, Az. 3 S 1238/00). Das Urteil im Volltext ... Hindernisse auf dem Radweg (siehe auch Haftung bzw. Geh-/Radwegbeschaffenheit) # Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und aufmerksam sein. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Itzehoe die Klage einer Radfahrerin auf 1.800 DM Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück. Sie war mit Licht im Dunkeln gegen einen rot-weißen Pfosten auf dem Radweg gefahren und hatte sich schwer verletzt (LG Itzehoe, Az. 3 O 612/00). # Ein Fahrradfahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Stadt oder gegen die Gemeinde, wenn er mit einem Sperrpfosten kollidiert. In dem verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin mit einem Sperrpfosten aus Metall zusammengestoßen. Die Kommune hat den Pfosten installiert, um den Kraftfahrzeugverkehr von einer Promenade fernzuhalten. Der Pfosten stelle kein Verkehrshindernis dar, sondern eine rechtlich zulässige Verkehrseinrichtung. Vielmehr habe die Radfahrerin ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Denn ein Fahrradfahrer dürfe nicht blind darauf vertrauen, daß sich ihm nichts in den Wege stelle. Dies gelte erst recht hinsichtlich zulässiger Verkehrseinrichtungen (OLG Rostock, Az. 1 U 144/2001). # Mit einem lange erwarteten Urteil hat das Kölner Oberlandesgericht endlich für klare Verhältnisse in Wald und Flur gesorgt. Das OLG gab einem Mountainbiker Recht, der beim Abbiegen von einer Gemeindestraße in einen Waldweg über einen in ca. einem Meter Höhe quer über den Weg gespannten Weidezaun gefahren und gestürzt war. In der Berufungsinstanz - das Landgericht Kön hatte die Schadensersatzforderungen des Gestürzten noch abgewiesen - gab das Oberlandesgericht an, daß auch Landwirte das Freizeitverhalten von Radfahren zur Kenntnis zu nehmen hätten. Der verklagte Landwirt hatte sich damit verteidigt, daß er den Draht nach dem Viehauftrieb abgenommen und ins Gras gelegt habe. Dies war nach Auffassung des OLG nicht ausreichend. Der Bauer habe keine Sicherung dagegen getroffen, dass andere Personen den Draht mißbräuchlich über den Weg spannten, was in der Vergangenheit schon vorgekommen sei (OLG Köln, Az. 19 U 109/97). # Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein vorübergehend im Rahmen einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel stürzt. Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel über den Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder Gummimatten und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel fehlte jedoch das schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel im Dunkeln trotz eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und darüber stürzte. Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene Fahrbahn" (Z. 112 StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit "getarnten Kabeln" rechnen. Der Veranstalter ist somit voll schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C 118/02). # Mülltonnen müssen verkehrssicher abgestellt werden. Sie dürfen keine Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer bilden. Daher haftet die zuständige Gemeinde, wenn unachtsam hinterlassene Tonnen zu einer Verletzung von Verkehrsteilnehmern führen (OLG Hamm, Az. 9 U 218/95). # Ein Blumenkübel, der innerorts auf einer Straße aufgestellt wird, ist so kenntlich zu machen, daß er von einem Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig erkannt werden kann (OLG Celle, Az. 9 U 129/89). Radwegebenutzung (siehe auch Gehwegbenutzung bzw. Nichtbenutzung von Radwegen) # Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg [Anm: Gemeinsamer Geh- und Radweg] benutzen, können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen können, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Eine Mutter, die in einer Fußgängergruppe mit ihrem 3 1/2jährigen Kind geht, genügt ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind vor sich hergehen läßt und es im Auge behält. Sie braucht ihm auch einen Ball, den es ruhig im Arm hält, nicht wegzunehmen. Kommt es später zu einem Unfall, weil ein Radfahrer gegen den heruntergefallenen Ball fährt, trifft die Mutter keine Verantwortung durch den Unfall (KG Berlin, Az. 22 U 3319/76). # Ein Radfahrer, der einen für beide Richtungen freigegebenen Radweg benutzt, darf auf dieser Seite auch dann bleiben, wenn auf der für ihn rechten Fahrbahnseite ein neuer Radweg beginnt und der Radweg auf der linken Seite nicht mehr für diese Richtung freigegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch einen eindeutige Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder der Radverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet wird (BGH, Az. VI ZR 310/95). # Auf einem innerstädtischen 2,3 m breiten Radweg, auf dem die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist, darf ein Radfahrer nicht mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fahren (KG Az. 12 U 2931/83). # Ein Fußgänger muß nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auf einem markierten Radweg für den entstandenen Schaden haften. Geklagt hatte eine Radfahrerin, die auf dem Radweg mit einem unaufmerksamen 80jährigen Rentner zusammengeprallt war. Die Frau hatte sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zugezogen und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Rentners machte vergeblich geltend, die Frau trage ein Mitverschulden, weil sie mit unvorsichtigen Fußgängern rechnen müsse. Dagegen erklärten die Richter, die Klägerin habe darauf vertrauen können, daß ihr auf dem markierten Radweg Vorfahrt gewährt werde (OLG Hamm, Az. 13 U 76/98). # Ein Fußgänger ist zur Zahlung von 2.000 DM Schadenersatz verurteilt worden, nachdem er auf einem Radweg von einem Radfahrer angefahren wurde. Dem Radfahrer war keine Pflichtverletzung nachzuweisen, da sich der Unfall auf einem Radweg ereignete (LG Bonn, Az. 2 S 1/97). # Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. Die Richter mußten über eine gegen die Stadt Köln gerichtete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Rennradfahrers entscheiden, der sich bei einem Sturz durch ein Schlagloch in der Fahrbahndecke einer Kölner Straße erheblich verletzt hatte. Der Rennradfahrer hatte argumentiert, die Stadt Köln habe durch das Nichtbeseitigen des Schlaglochs ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Selbst wenn dies der Fall wäre, so argumentierten die Richter in der Urteilsbegründung, habe der Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn auch als Rennradfahrer hätte er die beiderseits der Fahrbahn vorhandenen, ausgeschilderten Radwege benutzen müssen (LG Köln, Az. 5 O 310/98). # Radwegebenutzungspflicht hängt nicht davon ab, ob an Kreuzungen rechtsabbiegenden Fahrzeugen abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO die Vorfahrt eingeräumt wird (vgl. VwV-StVO I zu § 9 Abs. 3). # Radfahrer dürfen neben blockierten Radwegen nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich vor der Benutzung eines Radwegs ortskundig machen oder aber gegebenenfalls angesichts von Hindernissen diese entweder überwinden oder aber unter Inkaufnahme eines Umwegs umkehren. (VGH Baden-Württemberg, Mannheim, 05.12.2002 - 5 S 2625/01) Benutzung linker Radwege/"Geisterradler" # Wer einen Radweg in der falschen Richtung befährt und dabei mit einem anderen Radfahrer zusammenstößt, muss selbst dann für zwei Drittel der Unfallfolgen haften, wenn der Entgegenkommende zu schnell und unaufmerksam gefahren ist (OLG Celle, Az. 14 U 149/01). [Mehr dazu ...] # Das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers bleibt auch bei verbotswidrigem Benutzen eines linken Radweges erhalten. Dies entschied das OLG Düsseldorf. Weit verbreitet ist die Unkenntnis unter Radfahrern, daß Radwege nur in bestimmte Richtungen (Blickrichtung des Verkehrsschildes) freigegeben sind. Nur in die Richtung, in der das Verkehrsschild (Radfahrer auf blauem Grund) zu sehen ist, darf der Radweg von Radfahrern auch benutzt werden. Oftmals ist es so, daß gerade die Radfahrer, die einen Radweg in verkehrter Richtung benutzen, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, da Kraftfahrer "in die falsche Richtung schauen". Die Frage, ob hierdurch der Radfahrer auch sein Vorfahrtsrecht verliert, wenn er einen Radweg auf der Vorfahrtsstraße in verkehrte Richtung benutzt, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. So verneint das Oberlandesgericht Bremen (DAR1997, Seite 272 ff.) das Vorfahrtsrecht. Hingegen hat das Oberlandesgericht Hamm bereits in mehrfachen Entscheidungen das Vorfahrtsrecht bejaht. Nunmehr hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen und gibt auch dem verbotswidrigfahrenden Radfahrer weiterhin das Vorfahrtsrecht (OLG Düsseldorf, NZV 2000, Seite 506). # Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richung der Einbahnstraße benutzt werden. Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straßen ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen (BGH, VI ZR 296/79). # Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91). # Der Fahrer eines nach rechts abbiegenden Pkw, der das Vorrecht eines kreuzenden Radweges zu beachten hat, muß auch mit Radfahern rechnen, die den Radweg unberechtigterweise in Gegenrichtung nutzen. Auch bei einem derartigen Verstoß entfällt das Vorfahrtsrecht des Radfahrers nicht. Der verkehrswidrig den linken Radweg benutzende Radfahrer muss bedenken, daß Kraftfahrer bei einem Einbiegen auf eine Vorfahrtsstraße nach rechts häufig mit für sie von rechts kommenden Radfahrern nicht rechnen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/94). # Ein Autofahrer, der nach rechts in eine vorfahrtstraße abbiegt und dabei einen Radweg kreuzt, muß damit rechnen, daß ein Radfahrer vorschriftswidrig in falscher Richtung auf dem Radweg färt. Allerdings wird dem Radfahrer eine Mitschuld angerechnet (OLG Hamm, Az. 6 U 68/96). # Passiert ein Unfall, weil ein Radler in falscher Richtung auf dem Radweg fährt, haften Autofahrer und Radler zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte wissen müssen, daß Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in falscher Richtung benutzen. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen. (OLG Hamm, Az. 9 U 12/98). # Durch eine verbotswidrig - gegen das für Radfahrer in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO festgelegte Rechtsfahrgebot verstoßende - Benutzung des linken Radwegs in entgegengesetzter Fahrtrichtung wird ein bestehendes Vorfahrtsrecht nicht aufgehoben (i.A. an BGH, NJW 1986, 2651) (LG Hamburg, Az. 81 S 112/89). # Ein Radfahrer, der - zwar vorfahrtsberechtigt, aber verkehrswidrig - den linken Radweg benutzt und im Einmündungsbereich einer Straße mit einem einbiegenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, trägt eine Mitschuld (LG Hannover, Az. 3 S 302/87). # Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, haftet in vollem Umfang, wenn ihm ein in richtiger Richtung auf einem Fahrrad fahrendes Kind entgegenkommt, durch die falsche Fahrweise verunsichert wird, stürzt und sich dabei verletzt (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 6548/90). # Ein Radfahrer, der verkehrswidrig den linken Radweg benutzt, verliert zwar nicht das Vorfahrtsrecht gegenüber einem aus der untergeordneten Straße kommenden Kraftfahrer. Er hat jedoch bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug 1/4 seines Schadens selbst zu tragen (AG Köln, Az. 262 C 517/88). # Auch nach dem Inkrafttreten der StVO-Novelle 1980, die dem Radfahrer grundsätzlich die Benutzung der rechten Radwege gebietet, dürfen sich Kraftfahrer nicht blindlings darauf verlassen, daß Radfahrer linke Radwege nicht benutzen. Wenden sie beim Einbiegen nach rechts ihre Aufmerksamkeit nur in die linke Richtung, so haben die Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem auf dem linken Radweg entegegenkommenden Radfahrer einen Teil des Schadens selbst zu tragen (hier 1:2) (AG Köln, Az. 266 C 219/81). # Ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH, Az. 4 StR 192/86). # Auch ein Radfahrer, der den Radweg auf der falschen Straßenseite befährt, hat gegenüber dem aus der Seitenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer den Vortritt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91). # Der in eine Vorfahrtstraße mit Radweg einbiegende muß auch dann mit Radfahrern rechnen, die den Radweg in falscher Richtung benutzen, wenn es sich um eine durch begrünten Mittelstreifen unterteilte Ortsstraße handelt (OLG Hamm, Az. 27 U 241/91). # Ein Radfahrer, der den Radweg gegen die forgeschriebene Fahrtrichtung befährt, hat keine Vorfahrt gegenüber Autos, die aus Seitenstraßen kommen und den Radweg kreuzen. Im konkreten Fall war ein Radfahrer gegen die Fahrtrichtung auf einem Radweg gefahren und darum von einer abbiegenden Autofahrerin zu spät wahrgenommen worden. Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die nach dem Unfall querschnittgelähmte Radfahrerin zu dreifünftel am Unfall selbst schuld war. Es gab zur Begründung an, daß sich der Autofahrer normalerweise auf die zulässige Fahrtrichtung konzentriere (OLG Bremen, Az. 3 U 69/96). # Ein Radfahrer, der auf einer bevorrechtigten Straße verbotswidrig den - nicht freigegebenen - linksläufigen Radweg befährt, hat nur ein erheblich abgeschwächtes Vorfahrtsrecht (AG Köln, Az. 266 C 527/92). # Kollidiert ein den Radweg in falscher Richtung befahrender Radfahrer im Einmündungsbereich zweier Straßen mit einem wartepflichtigen Pkw, so trifft den Radfahrer das alleinige Verschulden, wenn die Sicht durch einen in der am Einmündungsbereich in einer Parkbucht abgestellten Lkw für den Pkw-Fahrer stark eingeschränkt war. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt in derartigen Fällen hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück (LG Nürnberg-Fürth, Az. 8 S 9525/91). # Befährt ein Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den in seiner Fahrtrichtung linken Radweg, ist dies für einen Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und dessen Verletzung ursächlich. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt aber voraus, daß der Unfall für ihn als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens auch voraussehbar war, so z.B. wenn der Radweg wegen seiner geringen Breite nicht für eine gefahrlose Begegnung zweier Radfahrer ausreicht. # Ein Radfahrer, der einen für beide Richtungen freigegebenen Radweg benutzt, darf auf dieser Seite auch dann bleiben, wenn auf der für ihn rechten Fahrbahnseite ein neuer Radweg beginnt und der Radweg auf der linken Seite nicht mehr für diese Richtung freigegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch einen eindeutige Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder der Radverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet wird (BGH, Az. VI ZR 310/95). # Zwei auf dem linken Radweg verkehrswidrig fahrende Radfahrer tragen die Gesamtschuld an einem Unfall, bei dem ein entgegenkommender, vorschriftsmäßig fahrender Radler stürzte. Das Verschulden des gestürzten Radlers, weil dieser zu spät auswich, wurde vom Gericht als gering angesehen, zumal die verkehrswidrig fahrenden Radler zum Ausweichen verpflichtet gewesen wären. Die Unfallverursacher wurden auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (OLG Celle, Az. 14 U 103/04 vom 2. Dezember 2004, Urteil der Vorinstanz: LG Hannover vom , Az. 20 O 315/03 ). #Das OLG Celle (Urt.v.02.12.2004 - 14 U 103/04, MDR 2005, 504), hat zwei nebeneinander, auf dem linken (dann gab es also auch einen rechten!) Radweg, fahrenden Radfahrern die Vollschuld für einen wegen ihnen ausweichenden, und dadurch gestürzten, Radler gegeben. Seitenabstand/Überholen # Die ununterbrochene Mittellinie (Z. 295) und die Sperrfläche (Z. 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Radfahrer darf aber darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist (BGH, VI ZR 66/86). # Ein Autofahrer hat beim Überholen eines Radlers mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu halten. Ein Autofahrer hatte einen Radfahrer verklagt, weil dieser beim Überholtwerden einen Schlenker gemacht hatte und der Autofahrer deshalb in den Straßengraben gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h hätte er sogar zwei Meter Abstand halten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). Anm.: Der Seitenabstand beim Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genau geregelt, dort ist nur von "ausreichendem Seitenabstand" die Rede. Das Urteil aus Hamm bestätigt andere, ältere Urteile, die ebenfalls Größenordnungen von – je nach Sachlage – 1,5 bis 2 Meter vorschreiben. Die StVO regelt außerdem, daß der Überholte beim Wiedereinscheren nicht behindert werden darf. # Bei Steigungen ist mit größeren Schwankungen von Radfahrern zu rechnen. Deshalb ist an Steigungen beim Überholen ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Sa 478/80). # Der Führer eines Lastzuges handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei es auch mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung eines genügenden Abstandes von diesem einem entgegenkommenden Radfahrer einen Zwischenraum von nur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bordstein einräumen kann (BGH, 4 StR 169/57). # Ein Lkw-Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Radfahrerin, die ein Kindergartenkind auf dem Fahrrad mit sich führt, mit einem Seitenabstand von einem Meter überholt; zwei Meter wären erforderlich gewesen (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88). #Verringert ein Busfahrer den notwendigen Abstand zum Bürgersteig von 1,50 m (mindestens 1,35 m) auf weniger als 1 m, um an eine Haltestelle heranzufahren, haftet er zu 100 % gegenüber dem überholten Radfahrer (KG, Urteil vom 12. 9. 2002 - 12 U 9590/00 = NZV 2003, 30). # Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56). # Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er dieFahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93). # Beginnt auf der linken Seite der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger Radweg, so muß bei einem Überholvorgang ein Radfahrer damit rechnen, daß der vorausfahrende nach links abbiegt. Stoßen beide zusammen, weil der Abbiegende kein Handzeichen gab, so muß der Überholende die Hälfte seines eigenen Schadens tragen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 4512/95). # Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95). # Bei dichtem Verkehr genügt es, wenn ein Radfahrer nur 40 cm Seitenabstand zu parkenden Autos einhält. Kommt es zu einer Kollision mit einer vom Autofahrer geöffneten Autorür, trifft den Autofahrer die alleinige Schuld (OLG Celle, Az. 5 U 327/86). # Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77). # Ein Radfahrer, der als erster zu einer engen Stelle der Fahrbahn kommt, hat Vorfahrt. Ein entgegenkommendes Auto muß dann mindestens einen Meter Seitenabstand zu dem Radler halten können, auch wenn es langsam mit Tempo 30 fährt. Ist der Abstand wegen des Engpasses nicht möglich, muß der Autofahrer warten (OLG Hamm, Az. 6 U 163/96). # Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 bis 2 m einzuhalten, wie er beim Überholen von Radfahrern durch Kfz erforderlich ist. auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat (OLG Frankfurt/M., 17 U 129/88). # Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG München, 10 U 3728/83). Winterdienst, Herbstlaub Beschluß des BGH vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, NZV 1995, 144: "Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften" "... nicht auf einem reinen Gehweg, sondern auf einem kombinierten Geh- und Radweg zu Fall kam. Zwar ist gerade ein Radfahrer bei Schnee- und Eisglätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt. Diese Gefahr kann er aber - zumutbarerweise - dadurch mindern, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er - erlaubtermaßen - den Radweg verläßt und die (gestreute bzw. geräumte) Fahrbahn benutzt (Jagusch/ Hentschel, § 2 StVO Rdnr. 67). Es besteht daher kein Grund, außerhalb geschlossener Ortschaften die Räum- und Streupflicht von Rad- und Gehwegen unterschiedlich zu beurteilen." d.h. Radfahrer dürfen laut geltender Rechtssprechung (BGH /AZ: III ZR 60/94 vom 20.10.1994) bei vereisten oder nicht geräumten Radwegen auf der Fahrbahn fahren. »Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, dass er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, dass er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und – ggf. – die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (vgl. BGH BGHR BGB § 839 I 1 Streupflicht 12, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94).« OLG Celle 2000 #Wer auf einem mit Split gestreuten Radweg fährt und dadurch nicht die gefrorenen Spurrillen sieht, sollte zu Fuß weitergehen! Bei einem Sturz kann nicht einmal auf eine Teilschuld des Streuers gehofft werden. Die Eigenvorsorge wird hier höher bewertet (OLG Celle, Urt.v.23.03.2005 - 9 U 199/04). #Laub auf dem Radweg. Wer in eine Blätterschicht einfährt und dann abschmiert muss Mitschuld tragen. Geschehen bei einer Radfahrerein, die sich dabei einen Oberschnenkelhalsbruch zuzog. 60% betrug ihr Anteil (OLG Hamm, Urt.v.09.12.2005 - 9 U 170/04)! Der BGH urteilte 2003: »Unabhängig davon, dass das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, dass Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen. (Senatsbeschluss vom 20.10.1994 aaO). # Auch in verkehrsberuhigten Bereichen besteht an gefährlichen Stellen für Kommunen eine Streupflicht gegenüber Radfahrern. Gefährliche Stellen sind nach Ansicht des Gerichts Straßenabschnitte, an denen Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen, Fahrtrichtung oder Tempo ändern müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 193/92). # Die Pflicht zum Bestreuen der Fahrbahn bei Glätte innerhalb geschlossener Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße befugt benutzen, insbesondere also auch gegenüber Radfahrern (BGH, Az. III ZR 200/63). # Eine Streupflicht die außerhalb geschlossender Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht, bezieht sich nur auf die für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahnen. Zugunsten der Fußgänger besteht sie nicht. Eine Streupflicht zugunsten von Fußgängern kann auf Gehbahnen, die einzelne Ortsteile verbinden und nur streckenweise über unbebautes Gebiet führen, befürwortet werden, wenn eine Verkehrsbedeutung zu bejahen ist und die Ortsteile nicht allzuweit auseinander liegen (BGH, Az. III ZR 60/94). # An die Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Fahrbahnbenutzung durch Kraftfahrzeuge gelten. Das Gericht argumentierte, daß ein Radfahrer die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern kann, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verläßt und - ggf. - die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (dazu auch BGH, Az. III ZR 60/94) (OLG Celle, Az. 9 U 104/00 vom 22.11.2000). Das Urteil im Volltext # Eine Radfahrerin, die an einem Sonn- oder Feiertag vor 9.00 Uhr auf einer öffentlichen Straße ausrutscht, weil die Gemeinde nicht gestreut hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschieden die Richter des OLG Oldenburg. Die Richter wiesen damit die Klage einer 59 Jahre alten Frau aus Hooksiel (Kreis Friesland) auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde ab. Die Frau war an einem winterlichen Sonntag vor 9.00 mit dem Fahrrad unterwegs. Auf eisglatter Straße stürzte sie und erlitt mehrere Knochenbrüche (OLG Oldenburg, Az. 6 U 90/01). # Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat. Der BGH bekräftigt einerseits den Grundsatz, dass der Radfahrer bei nicht gestreuten Radverkehrsanlagen auf die Fahrbahn ausweichen kann und muss, um einen Sturz zu vermeiden, drängt andererseits aber darauf, bestimmte Geh- (und Rad-)wege seien wegen der Bedeutung des Weges für die Fußgänger zu streuen und darauf dürfe sich der Radfahrer auch verlassen. Der Weg muss allerdings nur so weit vom Schnee gerämt werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (1-1,2 m) (BGH, Az. III ZR 8/03, Urteil vom 9. Oktober 2003. Das Urteil des OLG Oldenburg, Az. 6 U 150/02 vom 06.12.2002 wurde damit aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Oldenburg zurückverwiesen). Auszug aus dem Urteil # Rutscht ein Radfahrer auf einem mit Herbstlaub bedeckten Radweg aus, muss die Gemeinde Schadensersatz leisten. Sie darf sich nicht auf turnusgemäße Reinigungen des Weges verlassen, sondern muss die Radwege bei starken Laubaufkommen häufiger säubern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Kann der Radfahrer die Gefahr erkennen, trifft ihn allerdings eine Mitschuld. Im vorliegenden Fall schrieben die Richter dem Radler eine Schuld von 60 Prozent zu. Er hätte wissen müssen, dass sich unter dicken Laubschichten oft feuchte und rutschige Blätter befinden. Außerdem wohnte er gegenübe der Unfallstelle und musste deshalb die Gefahren kennen. Die Gemeinde musste 1.800 Euro Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamm, Az. 9 U 170/04). Anmerkung: In einigen Städten, u.a. Hamburg, liegt die Reinigungspflicht oft beim Anwohner und nicht bei der Gemeinde. Herbstlauf verdeckt auch andere Sicherheitsrisiken wie Schlaglöcher und Kanten. Bei laubbedeckten Radwegen entfällt die Benutzungspflicht für Radwege, man darf auf der Fahrbahn fahren – und sollte es auch, um wie im geschilderten Fall bei Stürzen eine Mitschuld zu vermeiden. Fahrradhelm #Wer mit einem Rennrad ohne Helm auf einer unübersichtlichen Strecke mit 30 bis 40m km/h fährt, muss sich nicht wundern, wenn seine Schadensersatzforderungen jeglicher Art vor Gericht abgewiesen werden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2007, Az. I-1 U 182/06. # Fehlender Helm: Alltagsradler nicht mitschuldig ADFC warnt vor Helmpflicht durch die Hintertür Alltagsradler tragen bei Fahrradunfällen nicht schon allein deshalb eine Mitschuld, weil sie keinen Fahrradhelm tragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Das OLG sprach einem Radfahrer vollen Schadensersatz zu. Die Richter bekräftigten ihre Auffassung, nach der ein Rennradfahrer nur beim Tragen eines Schutzhelms vollen Schadensersatz erhalten könne. Die Gründe dafür – eine erhöhte Gefährdung und eine weite Verbreitung von Fahrradhelmen bei Fahrern von Rennrädern – lägen aber bei Radfahrern, die ein gewöhnliches Fahrrad als Fortbewegungsmittel nutzten, nicht vor. Bei ihnen sei das Unfallrisiko und die mögliche Eigengefährdung deutlich geringer. In dieser Gruppe gebe es auch (noch) kein allgemeines Bewusstsein einer Notwendigkeit, einen Helm zu tragen (Urteil vom 18.06.2007, I-1 U 278/06). # Das LG Krefeld hat mit Urt. v.22.12.2005-3 O 179/05, NZV 2005, 205 entschieden, dass bei Unfällen besonders gefährdeter Radler bei Kopfverletzungen eine Mitschuld zutreffen kann, wenn dieser keinen Helm trägt. Ein Zehnjähriger war in einem privaten Garagenhof von einem Kleinlaster angefahren worden. Rennradfahrer könnten durch die höheren Geschwindigkeiten dazu gezählt werden. ABER dabei blieb es nicht: Die Berufung vorm OLG Düsseldorf ergab: Zurückweisung an das LG mit der Begründung, da nur wenige Kinder und Erwachsene Helm trügen, gebe es kein allgemeines Bewußtsein für eine "Eigensicherung" des Radfahrers. Zudem lasse das Alter des Kindes keine größere Mitschuld zu. Dennoch gilt: Gesunden Kopf durch Helm schützen! (siehe auch http://www.daveshields.com/Saul.html) zurück zu Gerichtsurteile Gehwegverbot # es besteht kein Mitverschulden, wenn ein Radfahrer bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug. (OLG Saarbrücken, Az 4 U 80/07-28, 09.10.2007) # Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Mutter erlaubt, dass ihr 5-jähriges Kind ohne Schutzhelm im Fahrrad-Kindersitz mitfährt OLG Celle, 11.6.2008 – 14 U 179/07 Anordnung von Verkehrszeichen u.a. Verwaltungsakte # Benutzungspflicht von Radwegen ist Ausnahme: "Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist § 45 Abs.1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken oder verbieten. Zu einer derartigen Beschränkung des Verkehrs gehört auch die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs.4 Satz 2 StVO a.F. ist durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden. Dadurch, dass § 2 Abs.4 Satz 2 StVO n.F. nunmehr eine Radwegebenutzungspflicht nur noch dann statuiert, wenn sie ausdrücklich durch das Verkehrszeichen 237 angeordnet worden ist, sind Radfahrer grundsätzlich berechtigt, auch bei vorhandenen Radwegen die Fahrstraße benutzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann. Verdeutlicht wird dieses Regel-Ausnahmeverhältnis auch dadurch, dass nach § 45 Abs.9 Sätze 1 und 2 StVO die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen, eingeschränkt wird." (VG Hamburg 29.11.2001, Az 20 VG 1279/2001) # Verkehrsfluss und Ampeltiming - kein Grund zur Anordnung von Benutzungspflicht: Der Leichtigkeit des (motorisierten) Verkehrs darf gegenüber der Sicherheit von Radfahrern kein Vorrang eingeräumt werden." ... "Gleiches gilt für die vom Beklagten geltend gemachten Aufwändungen wegen der bei Wegfall der Radwegbenutzungspflicht erforderlichen Änderung der Signalzeitpläne an den Lichtzeichenanlagen, die aus 'personellen und finanziellen Gründen gegenwärtig nicht leistbar' seien und an den großen Knotenpunkten aus 'steuerungstechnischen Gründen abgelehnt' würden. Im Übrigen ist dieser Umstand kein sachgerechtes Kriterium für die Frage der Erforderlichkeit der Radwegbenutzungspflicht, die in erster Linie eine Frage der Verkehrssicherheit und damit von Gesundheit und Leben (vor allem) der Radfahrer ist. Bei dieser Frage dürfen monetäre Gesichtspunkte keinesfalls den Ausschlag geben und zu einer Hinnahme von solchen Gefahren führen. (...) Der Leichtigkeit des (motorisierten) Verkehrs darf gegenüber der Sicherheit von Radfahrern kein Vorrang eingeräumt werden." (VG Berlin vom 12.11.2003 - VG 11 A 606.03, VRS 106, 153; NZV 2004, 486 mit Anm. Kettler S. 488 - rechtskräftig) # Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt ( §45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. (BVerwG 3 C 42.09 18.11.2010 ) Vorinstanzen: VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 - Urteil vom 28.11.2005 - VGH München, VGH 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009 - Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18.11.2010 # Das Zusatzzeichen 1012-34 "Radfahrer absteigen" hat verkehrsrechtlich keine Bedeutung, egal, ob es mit oder ohne VZ237/240/241 aufgestellt wird. Für Verstöße gegen dieses Zeichen gibt es keinen relevanten Tatbestant im Bußgeldkatalog, eine Ahndung ist damit nicht möglich. (OLG Celle Az VRS 30,232) #farbiges Pflaster ist keine bauliche Trennung (BGH, VI ZR 171/07): "Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen - Verkehrsflächen, ..., weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt. [..] Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt [...]" #Radfahren auf der Straße ist der Regelfall - Benutzungspflicht für Radwege dürfen Behörden nur in Ausnahmefällen anordnen. Betr. Widerspruch gegen Anordnung von Benutzungspflicht eines Radweges in Regensburg. (Az. BayVGH 11 B 08.186, 11.08.2009) # starkes Verkehrsaufkommen allein erlaubt noch nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenlage, die eine Trennung von Rad- und Autoverkehr zwingend erforderlich machen würde. (VG Berlin 27 A 241 01) http://www.critical-mass-hamburg.de/VG_Berlin_27_A_241_01.pdf # Die Jahresfrist für die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen bekanntgegeben werden, gilt laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von heute ab erstmaliger Betroffenheit, nicht ab Aufstellung. Pressemitteilung: "Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft." (BVerwG 3 C 32.09, BVerwG 3 C 37.09) #Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen [...]. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn [...] Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechts- widrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden." (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. 17) https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-068.html # Schutzstreifen fallen unter §45 (9): Durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierte Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage. (VG Saarlouis Beschluß vom 19.1.2011, 10 L 1655/10) http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3267 Sonstige # Radfahrer dürfen keinen Walkman mit Kopfhörer benutzen, falls die Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung führt (OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z). # Die Gebühr für Widersprüche gegen straßenverkehrsrechtliche Allgemeinverfügungen beträgt 25,60 € (VG Karlsruhe, Oktober 2008 Az. 4 K 1514/08). http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/sets/72157608087011996/ # Seit 1. Februar 2001 ist das Telefonieren am Steuer verboten: Generell verboten ist der Gebrauch von Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung bleibt erlaubt - vorausgesetzt der Fahrer behält die Hände am Steuer bzw. Lenker. Das Anwählen des Gesprächspartners ist also nur mittels Sprachwahl, nicht dagegen über die Tastatur erlaubt. Wer ohne diese Einrichtungen telefonieren will, muß sein Fahrzeug abstellen und den Motor ausschalten. In den Medien war zu lesen, daß Radfahrern die Benutzung eines Telefons gänzlich verboten sei. Dies gibt aber der neue § 23 Abs. 1a der StVO nicht her. Verstöße werden seit dem 1. April 2001 mit ein Verwarnungsgeld von DM 60, bei Radfahrern mit DM 30 belegt. # Kostenerstattung durch Krankenkassen: Krankenkassen müssen die Kosten für einen Fahrradrollstuhl übernehmen, wenn dadurch die Bewegungsbehinderung ausgeglichen und dem Behinderten ein elektrisch betriebener Rollstuhl bisher nicht gewährt wurde (LG Dortmund, Az. 1 S 72/94). # Ein Querschnittsgelähmter, dem ein handgetriebener Rollstuhl und ein Pkw zur Verfügung stehen, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ein sog. Rollstuhl-Bike (ein handbetriebener Fahrradvorsatz) bereitgestellt wird. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, daß die Mobilität des Behinderten durch die beiden anderen Transportmittel gewährleistet sei. Mit eigener Körperkraft die nähere Umgebung zu verlassen und längere Wegstrecken zurückzulegen, sei ihm zwar nicht möglich. Dies gehöre aber auch nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des Menschen (LSG NRW, Az. L 5 Kr 35/96). # Ein Fahrrad gehört zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover und wies die Stadt an, einem sozialhilfeberechtigten Kind 80 DM für den Kauf eines gebrauchten Rades zu zahlen (VG Hannover, Az. 3 B 1404/00). # Verkehrszeichen sind verbindlich, auch wenn sie im Einzelfall rechtswidrig aufgestellt sind. Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die unmittelbar kraft Gesetzes zu befolgen seien. Es würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bleibe, ob ein Vekehrszeichen gültig oder ungültig sei. Anders sei die Rechtslage nur im Falle ihrer "Nichtigkeit", wenn die Errichtung eines Verkehrszeichens auf offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder sinnwidrige Anordnungen treffe (OLG Karlsruhe, Az. 2 Ss 87/00). #Hupt ein Autofahrer grundlos und es kommt durch die Attacke ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden, dann muss er dafür einstehen und Schadenersatz, gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) bekannt gemachten Urteil entschieden. http://verkehrsanwaelte.de/allgemein_teuere_hupattacke.html AG Frankfurt a.M., Aktenzeichen: 32 C 3625/06-48 - Urteil vom 13.07.2007 #Nacktfahren ist laut VG Karlsruhe, Beschl.v.02.06.2005 - 6 K 1058/05, verboten, da die Allgemeinheit (§118 OWiG) davon belästigt wird. Sie kann sich nicht, im Gegensatz zum geschlossenen FKK-Bad, davon entziehen. Also: Hüllen anbehalten! zurück zu Gerichtsurteile #Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Das VG Karlsruhe hat den Entzug der Fahrerlaubnis eines Radlers bestätigt, der mit 1,68 Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Als er der mehrmaligen Aufforderung nicht nachkam, ein medizinisch- psychologisches Gutachtens vorzulegen, entzog man ihm den Führerschein. Im Eilverfahren wurde seine Gegenklage abgewiesen, obwohl es sich sogar um einen Ersttäter handelte. #Das Wissen um nicht ordnungsgemäß montierte Teile am Rad führt zu erheblichem Schadensersatzverlust. Das LG Aachen hat einem Radfahrer seine Ansprüche gekürzt, da er trotz Kenntnis des Zustandes seines Gabelschaftes gefahren und schwer gestürzt ist. Das Teil war bestellt aber noch nicht geliefert. #Wer bei einem Radunfall mit einem Autofahrer auf dessen Mithaftung aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeuges spekuliert und dabei selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, hat sich verspekuliert. Dies gilt auch für die Minderjährige trotz ihrer Besserstellung!!! (LG Koblenz, Urt.v.01.12.2004-12 S 159/04). #Eine Radlerin passierte auf dem Radweg eine Bushaltestelle. Durch den versehentlichen Stoß eines wartenden Fahrgastes geriet sie unter den anfahrenden Bus und wurde schwer verletzt. Ihr wurden ein Drittel Mitschuld auferlegt, weil sie an der Bushaltestelle nicht abstieg und ihr Fahrrad schob (OLG Celle, Urt.v.12.05.2005-14 U 231/04). #Rammt ein Autofahrer ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrrad haftet er voll. Eine Mitschuld trifft nur zu, wenn das Rad eine Einfahrt komplett zustellt. Allerdings ist der Radbesitzer auch dann aus dem Schneider, wenn sein Rad, am Bürgersteigrand an einem Baum oder Pfahl angekettet, nur teilweise in die Einfahrt ragt. So die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Grundlage ist eine Entscheidung zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Bürgersteig des BVG (NZV 2005, 333). Dies gilt unabhängig von einem bestehenden Zonenhalteverbot. #Fahrräder dürfen auf Gehwegen und auf Verkehrsinseln, die hauptsächlich dem Fußgängerverkehr dienen, aufgestellt werden, wenn dadurch keine Fußgänger behindert werden. Unter diese Einschränkung fallen nicht nur - wie bei § 1 StVO - konkret eintretende Behinderungen, sondern auch Fälle, in denen der Eintritt einer Behinderung der Fußgänger wahrscheinlich ist, z. B. bei einem häufiger benutzten, sehr schmalen Fußweg. (OLG Celle / AZ: 1 Ss 329/59 17.12.1995) Anmerkung: Fußgänger dürfen ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, wenn sie andere Fußgänger nicht erheblich behindern ( § 25 Abs. 2 S. 1 StVO). _________________________________________________________________________ Radbeleuchtung allgemein (StVZO) (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen- Rückstrahlerausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein. (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein. (6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig. (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mitmindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterradeskenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. Radbeleuchtung Rennrad (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: > für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden; der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen; > Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein; > anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden. (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit. _________________________________________________________________________ Verwaltungsrecht Betr.: Ausweichen auf Fahrbahn neben unbenutzbaren, aber benutzungspflichtigen Radwegen Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres Amt für Innere Verwaltung und Planung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs Referat: Straßenverkehrsordnung und straßenverkehrsbehördliche Planung Johanniswall 4 D - 20095 Hamburg Telefon 040 - 4 28 39 - 2866 Telefax 040 - 4 28 39 - 1908 Ansprechpartner: Rupert Schubert Zimmer: 503 eMail: Rupert.Schubert@bfi-a.hamburg.de Geschäftszeichen A 320/641.30-3/03 Hamburg, den 3. Januar 2005 Sehr geehrter Herr ..., zu der von Ihnen mit Schreiben vom 11.10 und 30.12.2004 gewünschten Feststellung zur Rechtswirkung der Zeichen 237 "oder" (?) 241 und zu Ihrer Absicht, "in entsprechenden Abschnitten auf der Fahrbahn zu fahren", weist die Behörde für Inneres darauf hin, dass das durch diese Verkehrszeichen für Radfahrer auch angeordnete Verbot der Fahrbahnbenutzung, das Ihnen offenbar geläufig ist, bei Hindernissen auf dem Radweg in seiner rechtlichen Geltung für Radfahrer ebensowenig geschmälert wird wie das für Radfahrer geltende Verbot der Gehwegbenutzung. Ggf. müssen Radfahrer also absteigen und ihr Fahrrad schieben (Alternative 1). Die anderen beschriebenen Verhaltensmöglichkeiten (Alternativen 2a, 2b und 3) scheiden aus, weil sie rechtlich unzulässig sind. Solange die in Rede stehenden amtlichen Verkehrszeichen aufgestellt sind, haben alle betroffenen Verkehrsteilnehmer wie bei anderen Verkehrsschildern auch die entsprechenden Ge- und Verbote zu beachten und den entsprechenden Pflichten nachzukommen, ggf. auch unabhängig davon, ob das Fahrbahnbenutzungsverbot und die Radwegebenutzungspflicht zu Recht oder zu Unrecht angeordnet sind. Verkehrszeichen jeder Art stehen nicht zur Disposition der Verkehrsteilnehmer. Soweit Sie in Ihrem Schreiben auf die für die Hamburger Verwaltung selbstverständlich verbindliche Entscheidung des OVG Hamburg vom 28.03.2000 hinweisen, heißt es auch dort zur Unzulässigkeit, den Gehweg zu befahren, wenn der Radweg durch einen falsch parkenden PKW "stark verengt" ist: "Ein Ausweichen auf den Gehweg könnte Fußgänger gefährden und wäre überdies verboten." Zur Unzulässigkeit, auf die Fahrbahn auszuweichen, enthält die Entscheidung dagegen keine verwertbaren Aussagen, da sie sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelung der sog. Radwegebenutzungspflicht durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBI. I S. 2028) - sog. Fahrradnovelle zur StVO - bezieht, so dass der Entscheidung sachlich (der Radweg war nicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet) und rechtlich andere Voraussetzungen zugrunde lagen. Die Rechtslage nach dieser Novelle unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage davor, weil nach geltendem Recht die Radwegebenutzungspflicht und das damit korrespondierende Fahrbahnbenutzungsverbot nur dann angeordnet werden, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist; Hindernisse jeder Art auf dem Radweg bis hin zur Unbenutzbarkeit berühren diese Erforderlichkeit nicht. VG Saarlouis Beschluß vom 7.5.2008, 11 L 290/08 betr.: Weigerung von Anwohnern, Flächen für Radweg abzugeben. Auszug aus der Begründung der Ablehnung des Antrags: "Dies folgt allein daraus, dass generell keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass eine räumliche Trennung des motorisierten vom nichtmotorisierten Verkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bedeutend erhöht und damit unmittelbar dem Leben, der Unversehrtheit und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dient." Verpflichtungsklage (D. Kettler 01/2005) Wird nicht nur gegen widerrechtliche Beschilderung von Radwegen geklagt, sondern zugleich mitgeteilt, dass man mit anderen Maßnahmen zufrieden wäre, die zur Behebung der Mängel führt, handelt es sich um eine so genannte Verpflichtungsklage. Sie lässt den Behörden offen, einen Radweg entweder in einen Zustand zu bringen, der den Anforderungen der VwV-StVO an die Benutzungspflicht genügt oder aber die Radwegschilder zu entfernen und damit die Benutzungspflicht aufzuheben. Für Verpflichtungsklagen gilt die Jahresfrist nicht. Sie kann jederzeit erhoben werden, auch nach vielen Jahren. Gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Halteverbote u.ä. funktioniert dieser Weg nicht. Das kann Radfahrern aber egal sein, wenn sie auf diesem Wege entweder einen wirklich guten Radweg bekommen (bei leeren öffentlichen Kassen eher unwahrscheinlich) oder die Radwegschild entfernt werden. VG Hannover (11 A 5004/01, Urteil v. 23.7.03) sowie VG Berlin (11 A 606.03, Urteil v. 12.11.03) RA Dr. Dietmar Kettler Knooper Weg 10, 24103 Kiel Tel.: 0431/95045 Fax: 0431/95046 Dietmar.Kettler@web.de