http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html
http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm
(http://www.radsport-quadrath.de/plaintext/verkehrssicherheit.html)
Abbiegen
# Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, hat die
Vorfahrt eines Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, daß der
Radfahrer sich zum Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen veranlaßt
sieht. Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg
in so schlechtem Zustand ist, daß er nicht schnell befahren werden kann, so
trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang
zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt.
(OLG Köln, Az. 19 U 208/93). [mehr von Olaf Schultz ...]
# Der Führer eines langsam fahrenden Lastwagens muß – je nach Verkehrslage und -
zeit – damit rechnen, von Radfahrern rechts überholt zu werden, und ihnen eine
genügenden Verkehrsraum lassen, wenn er sich nicht etwa durch einen Blick in den
rechten Außenspiegel vergewissern kann, daß der Randstreifen neben und
unmittelbar hinter seinem Fahrzeug frei ist (OLG Celle, Az. 1 Ss 56/90).
# Der Fahrer eines Lkw muss sich keine Ausrüstung verschaffen, die tote Winkel
bei der Beobachtung des rechten rückwärtigen Verkehrs vermeidet. Er muss sich
jedoch so verhalten, wie ein Wartepflichtiger, der in eine bevorrechtigte Straße
einfahren muss, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu
haben. Hier ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige "eintasten"
muss, also sehr langsam ("zentimeterweise", "unter Schrittgeschwindigkeit"),
stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlass sofort bremsen muss.
Einem Radfahrer kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit unverminderter
Geschwindigkeit auf einer Radwegfurt in eine Kreuzung eingefahren zu sein, wenn
die für ihn geltende Ampel Grünlicht zeigt und er Vorfahrt hat. Allein die
Tatsache, dass ein auf der Fahrbahn fahrendes Fahrzeug Blinker gesetzt hatte,
braucht ihn nicht zum Herabsetzen der Geschwindigkeit oder gar zum Halten
veranlassen
(OLG München, Urteil vom 05.08.1988, Az. 10 U 5242/86 = NZV 1989, 394).
# Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den
vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das
rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer
Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der
Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, dass er sich vor Durchführung der
Richtungsänderung überholen lassen werde (BayObLG, Az. 1a St 43/65).
# Dem Radwegbenutzer gebührt der Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein
Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht der Ersatz des gesamten
Schadens zu (KG, Az. 12 U 50/92).
# Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den
Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet. (OLG Hamm, Neue Zeitschrift
für Verkehrsrecht [NZV] 26/1990, VRS 46, 217)
# Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den
Arm auszustrecken (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89).
# Der Führer eines bei Rotlicht haltenden und nach dem Farbwechsel auf Grün nach
rechts abbiegenden Lkw kann nicht darauf vertrauen, daß Radfahrer, die einen
rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg benutzen und die er wegen der
technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht sehen kann, sein
Richtungszeichen beachten und nicht in gerader Richtung weiterfahren (KG, Az.
(3) 1 Ss 7/88 (10/88)).
# Auf anderen (nicht beschilderten) Radwegen haben Radfahrer gegenüber (rechts)
abbiegenden Kfz ebenso Vorrang wie auf benutzungspflichtigen.
(OLG Frankfurt ,Az 24 U 118/03, 23.01.2004)
Ein anders lautendes Urteil ist nicht bekannt.
Ampel
# Radfahrer müssen eine am Radweg befindliche Radfahrampel beachten, auch
wenn sie nicht den Radweg befahren (OLG Köln, Az. Ss 753/86).
# Einen Rotlichtverstoß begeht ein Radfahrer, der außerhalb des Radwegs und
der durch Rotlicht gesperrten Radfahrerfurt bei Grün für den Fahrbahnverkehr
die Kreuzung überquert, da sich der Schutzbereich einer Verkehrsampel für
Radfahrer auf die gesamte durch Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung
erstreckt (OLG Celle, Az. 2 Ss Owi 70/84).
Auch wer als Fahrradfahrer eine rote Ampel missachtet, muss mit einem Bußgeld
und Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. Die Ausrede, man
habe es eilig gehabt, ist keine Entschuldigung, befand das Amtsgericht
Karlsruhe. Es verurteilte einen Radfahrer zu einer Geldbuße von 60 Euro. Eine
dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wurde nicht
zur Entscheidung angenommen. Der Fahrradfahrer hatte vor einer Ampel mehrere
wartende Fahrzeuge überholt und war trotz Rotlichts, das bereits rund fünf
Sekunden angedauert hatte, in die Kreuzung gefahren. Polizisten hatten den
Vorfall beobachtet und den Mann angehalten (OLG Karlsruhe, Az. 1 Ss 119/03).
Ausfahrten
# Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und
dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht
gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil
diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen
Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG
Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I).
# Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen
Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen
will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt,
daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links
abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der
Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem
haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG München, 10 U 3728/83).
# Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren.
Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig
fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet,
auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf
den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den
Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und
verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen
Straßenverhältnissen angepaßt hat. (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
# Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei muss ein Autofahrer auch mit
verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Das Argument des
Autofahrers, er habe sich vorsichtig aus der Einmündung hervorgetastet; kein
Fußgänger sei auch nur annähernd gefährdet oder belästigt worden, und mit einem
Radfahrer habe er nicht gerechnet, ließen die Richter des Landgerichts Hagen
nicht gelten. Dies hätte er tun sollen, meinten die Richter. Er habe sich in der
konkreten Situation nicht darauf verlassen können, nicht auf einen Radfahrer zu
treffen. Die Sorgfaltspflicht des Autofahrers werteten die Richter so hoch, dass
sie ihm 70 Prozent der Haftung und des Schadens aufbürdeten
(LG Hagen, Az. 1 S 139/05).
Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf einem Bürgersteig, auf dem
Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05).
# Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers
auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden
Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
# Die Pflicht zu höchstmöglicher Sorgfalt besteht nach § 10 StVO nicht nur
gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch gegenüber
Benutzern eines neben der Fahrbahn laufenden Radweges. Wer aus einem
Grundstück auf eine Straße fahren will, darf, wenn er wegen starken Verkehrs
warten muß, auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden verkehrsfreien Radweg
warten, auf wenn sein Fahrzeug dabei den Radweg in voller Breite versperrt.
Er braucht dann nicht auf etwa später sich auf dem Radweg nähernde
Verkehrsteilnehmer zu achten. Insbesondere braucht er beim auftauchen von
Benutzern des Radweges nicht zurückzufahren, um diese ungehindert
durchfahren zu lassen (OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 283/78 I).
# Ist der wartepflichtige Kraftfahrer, weil sich von links zunächst kein
Radfahrer auf dem Radweg näherte und die Sichtverhältnisse nach links
begrenzt sind, erlaubterweise bis zum Beginn der für den Kraftfahrer
bestimmten Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vorgefahren, ist er bei späterer
Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, den Radweg durch
Rückwärtsfahren zu räumen (SchlOLG, Az. 9 U 38/86).
# Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen
überquert, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite
in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt (KG, Az.
12 U 5072/94).
# Kommt es auf einem Radweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und
einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw, so ist eine volle
Haftung des Pkw-Fahrers gerechtfertigt, wenn sich überhöhte Geschwindigkeit
oder Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht feststellen läßt (OLG Hamm, Az.
32 U 1/98).
# Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein zulässigerweise
auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige Schuld
(OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91).
# Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist
das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung
teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung –
etwa als nicht den fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück –
abgestellt wird. Auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung in
bezug auf die betroffene Grundstücksfläche ist nicht abzustellen. Ist die
Unfallörtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven und Blickrichtungen in einer
Art und Weise dokumentiert, daß sich daraus ein ausreichendes und eindeutiges
Bild für die zu treffende Entscheidung ergibt und hat keine der Parteien von den
Bildwiedergaben abweichende oder nicht erfaßte Merkmale vorgetragen bzw.
behauptet, kann sich ein Ortstermin zur Inaugenscheinnahme erübrigen
(OLG Köln, Az. 11 U 891/93). [mehr von Olaf Schultz ...]
Beleuchtung
Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich
haften. Zwei Radfahrer waren an einem Winterabend ohne Licht unterwegs gewesen.
Eine Autofahrerin bemerkte sie daher erst sehr spät und stieß beim Ausweichen
mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die Richter sahen in dem
Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende Ursache für den Unfall: Radler
ohne Licht könnten in der Dunkelheit grundsätzlich zu spät gesehen werden. Es
sei wahrscheinlich, dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden
können (OLG Frankfurt, Az. 24 U 201/03).
# Fahren bei Dunkelheit auf einem kombinierten Rad- und Fußgängerweg kann bei
einer unverschuldeten Kollision mit einem Fußgänger, trotz korrekter Batterie-
Beleuchtung, mitschuldig machen. Auch wenn dieser dunkel bekleidet ist, muss die
Fahrweise auf die Sichtmöglichkeit abgestimmt sein. Der Fußgänger kann auf ein
korrekter Verhalten des Radfahrers vertrauen (LG Hannover, Urt. v.15.03.2006-11
S 84/05).
# Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern
zusammengestoßen. Dabei klagte ein Radfahrer aufgrund seiner Verletzungen auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das OLG Celle rechnete dem Verletzten nur ein
Drittel Mitverschulden zu. Der andere Radfahrer war nämlich 46 Jahre alt,
während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Bei Jugendlichen sei
allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten
hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Dies rechtfertigte
Jugendliche grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige
Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit
hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden
Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch
dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (OLG Celle, Akz 14 U 122/02).
Fahrbahnbenutzung/Nichtbenutzung von Radwegen
# Ist der Zustand eines Radweges so, dass er zum langsamen Fahren zwingt,
besteht keine Benutzungspflicht. (OLG Köln, NZV 1994, 278).
# Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine
Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190).
# Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des
Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine
Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer
objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995,
144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht
die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß
der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG
Berlin, NZV 2001, 317). In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61
wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet. Auch das OLG
Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des
Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob. (OLG
Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24
und NJW 2005, 452)
# Radfahrer dürfen auch dann nicht nebeneinander fahren, wenn sie
schnelleren Verkehrsteilehmern das Überholen zwar nicht unmöglich machen,
aber erschweren (Bay ObLG, Az. 1 St 236/55). [Anm.: Dieses Urteil ist
bereits 1955 ergangen, als die StVO noch eine andere Formulierung dieser
Regel enthielt. Es ist davon auszugehen, daß es nach der neuen Formulierung
nicht mehr so ergehen könnte.]
# Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die
Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er
wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen. Das
Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu
spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen
sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen
eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat
gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn benutzt hat, obwohl
rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch
unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur
dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen,
sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen
(OLG Hamm, Az. 6 U 91/93).
# Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch für Liegeräder. Deren bauartbedingten
Besonderheiten stehen dem nicht entgegen.
Liegeradfahrer dürfen nicht die Fahrban benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert
ist. Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und
unterliegen den Regeln für Zweiräder.
(VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000).
# Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden
Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber
den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az.
VI ZR 66/56).
# Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. (LG Köln, Az. 5 O 310/98).
dgl. Liegeradfahrer (BVerwG Az 3B 183.00)
# Radwege müssen auch bei Glätte + Freigabe als Gehweg in Gegenrichtung
benutzt werden, solange eine Beschilderung mit Z237 vorhanden ist, sogar dann,
wenn diese rechtswidrig beibehalten wurde.
Die Unbenutzbarkeit des betr. "Radwegs" Weg wurde von zwei Zeugen bestätigt.
Er war zum Zeitpunkt (Winter 2001) durch Umleitung der Fussgänger um eine
Baustelle quasi zum Gehweg gemacht worden.
Verhandlung wurde von Herrn Allhausen, Präsident Amtsgericht Magdeburg, geleitet.
Widerspruch wurde zurückgezogen, ohne dass ein Urteil erging.
30 OWI 722 Js 12588/02 (Amtsgericht Magdeburg, 17.07.2002)
# Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten
ist kein geeigneter Gesichtpunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf
unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen.
Aufhebung der Benutzungspflicht ändert nichts an der Möglichkeit, einen
Radweg weiterhin zu befahren. (VG Hannover 23.07.2003)
# Eine über einen abgesenkten Bordstein erreichbare Straße bildet keine
Einmündung. Radwegschilder müssen deshalb dort nicht wiederholt werden.
(OLG Karlsruhe, VR 94, 362).
# Ist die Fahrbahn geräumt und der Radweg glatt, zugeschneit oder zugeschoben,
besteht keine Benutzungspflicht. (LG Düsseldorf, 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08
sowie Auskunft des BMVBW, März 2010)
Fahrbahnbeschaffenheit/Wegbeschaffenheit
siehe auch Hindernisse auf dem Radweg
# Eine Absackung inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 bis 13 cm
und einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellt eine Gefahrenquelle,
insbesondere für einen Radfahrer dar, die der Verkehrssicherungspflichtige
beseitigen muß (LG Aachen, Az. 4 O 226/88).
# Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender Gully muß so gestaltet sein,
daß er in bezug auf Rillenrichtung und -abstand keine Gefährdung für
Radfahrer darstellt (OLG Hamm, Az. 6 U 240/89).
# Verlaufen die öffnungen eines Gullys längs der Fahrtrichtung, haftet der
Verkehrssicherungspflichtige gegenüber einem Radfahrer, er mit seinem
Fahrrad in den Gully gerät und stürzt (BGH, Az. III ZR 174/81).
# Der Rad- und Fußgängerverkehr muß sich darauf einrichten, daß
Straßenbahnschienen den Straßenbelag um 4 cm überragen. Wer über
Kopfsteinpflaster und Straßenbahnschienen fährt, muß mit gewissen
Unebenheiten rechnen (OLG München, Az. 1 U 5425/89).
# Wer auf einem schadhaften Gehweg stürzt, obwohl ein aufmerksamer Passant
die beschädigte Stelle bemerkt hätte und ihr ausgewichen wäre, bekommt nur
ein geringes Schmerzensgeld. Im konkreten Fall war ein Fußgänger wegen
einiger loser Gehwegplatten gestürzt und hatte sich dabei schwere Prellungen
zugezogen. Den Fußgänger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz,
weil er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe. Er hätte die
schadhafte Stelle erkennen und einen Bogen um sie machen müssen (LG Aachen,
Az. 4 O 325/97).
# Die Stadt haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der
Benutzung von Wegen entstanden sind, die nur für land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind (LG Aachen, Az. 4 O 294/96).
# Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der
Benutzung von Natur-Radwegen, die zum Teil mit Rollsplit belegt sind,
entstanden sind. Solche Stellen sind mit Vorsicht zu befahren. Bei
Unachtsamkeit haftet die Gemeinde nicht (LG Gera, Az. 7 O 2376/96).
# Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines Schlagloches stürzen, können
keinen Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur dafür sorgen, dass
Straßen den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm, Az. 9 U
208/03).
# Wer auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg unterwegs ist, sollte
nicht darauf hoffen, nach einem Sturz Schadensersatz von der zuständigen
Kommune zu bekommen. Bei klar erkennbaren Schäden gelte es, besonders
vorsichtig und aufmerksam zu fahren, heißt es in einem Urteil des
Landgerichts Rostock. Eine Radfahrerin war auf abschüssiger Strecke und nach
einer Kurve auf dem desolaten Radweg gestürzt und hatte sich erheblich
verletzt. Nun verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von der
zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht missachtet
habe. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie argumentierten, die Frau
habe schon weit vor der Unfallstelle den schlechten Zustand des Radwegs
erkannt und habe - wie sie selbst einräumte - Schlangelinien um die
vorhandenen Schlaglöcher fahren müssen. Dann aber, so hieß es in dem Urteil,
musste sie auch damit rechnen, dass sich an diesem Zustand auch nach der
Kurve nichts ändert, und ihr Tempo vermindern. Der
Verkehrssicherungspflichtige müsse nur solche Gefahren beseitigen, die ein
sorgfältiger Benutzer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten
könne, so das Gericht: Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten
Gefahren nötig (LG Rostock, Az. 4 O 139/04 vom 25. August 2004),
www.anwaltverein.de.
# Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg
in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer zerfahren worden ist,
so dass entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig
festfrieren und das Lenken erschweren; dies gilt auch dann, wenn der Weg zur
Zustandsverbesserung mit einer weichen grobkörnigen Splittschicht abgedeckt
worden ist. der Verkehrssicherungspflichtige muß den zerfahrenen feuchten
Boden vor dem Absplitten nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise glätten
(OLG Celle, Az. 9 U 199/04 vom 23.03.2005, vorgehend LG Bückeburg 30.
September 2004 2 O 23/04).
Fahrbahnquerung
# Bei dichtem Verkehr dürfen Fußgänger die Straße nicht überqueren, weil die
Gefahr besteht, auf einer Fahrspur stehen bleiben zu müssen. Dadurch erhöht
sich die Unfallgefahr. Aus diesem Grund mußte ein Passant ein Drittel seines
Schadens selbst tragen, der dadurch entstanden war, daß er auf dem
Fahrstreifen stehend von einem Auto erfaßt und schwer verletzt worden war
(OLG Hamm, Az. 27 U 115/96).
# Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen
überquert, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite
in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt (KG, Az.
12 U 5072/94).
Gehwegebenutzung, gemeinsamer Geh-/Radweg
(siehe auch Radwegbenutzung)
# Einem entgegenkommenden Radfaher, der trotz vorhandener Radwegführung zur
Überquerung einer Seitenstraße die dortige Fußgängerfurt befährt, steht
gegenüber einem nach links in die Straße einbiegenden Pkw kein
Vorfahrtsrecht zu. Den Kraftfahrer trifft aber die allgemeine
Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (OLG Frankfurt/M., Az. 2 WS (B) 465/98
OWig).
# Ein Radfahrer, der auf dem Fuß- statt auf dem Radweg fährt, muß bei einem
Unfall selber die entstandenen Schäden zahlen. Im verhandelten Fall war ein
Radfahrer auf einer Vorfahrtstraße unterwegs gewesen, die von einem
getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Statt vorschriftsmäßig den Radweg
in Fahrtrichtung zu benutzen, war er jedoch auf der falschen Straßenseite
und darüber hinaus auch noch auf dem Gehweg gefahren. An einer schwer
einsehbaren Straßenmündung war er schließlich mit einem Auto
zusammengeprallt und dabei schwer verletzt worden. Da er der Ansicht war, er
habe Vorfahrt gehabt und der Autofahrer trage die Schuld, hatte er vor
Gericht auf Schadenersatz geklagt. Die Richter des OLG Celle befanden
jedoch: Gehwege seien allein für Fußgänger gedacht und von jedem Fahrverkehr
freizuhalten - Radfahrer, die solche Flächen berührten, hätten grundsätzlich
keine Vorfahrt, auch wenn sie eigentlich in einer Vorfahrtstraße unterwegs
seien. Deshalb müsse der Radfahrer den Schaden selber tragen. Grundsätzlich
verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, daß er
von zwei vorhandenen Fahrradwegen den falschen benutze. In diesem Fall habe
der Radfahrer jedoch einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen. Wer
auf einem Gehweg in falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung
zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer in
Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung
tragen sollte, müsse er nichts zahlen, so die Richter (OLG Celle, Az. 14 U
89/00).
Gehwege gehören den Fußgängern und radelnden Kindern bis 8 Jahre, toleriert auch
für Kinder bis 10 Jahre (siehe Seite "Verkehrssicherheit"). Die Klage einer
Radfahrerein, die von einem links aus einer Ausfahrt kommenden Pkw erfaßt wurde
und schwer stürzte, wurde in vollem Umfang abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts
hatte sich die Radlerin gleich zweimal verkehrswidrig verhalten: Radweg nicht
benutzt und Fahren entgegen der Fahrtrichtung. Diese Verstöße gegen StVO §2
Abs.4 u. Abs. 5 sowie gegen §1 Abs. 2 - allgemeine Sorgfaltspflicht - reichten
für eine Alleinhaftung (LG Dessau, Urt.v. 19.08.2005 - 1 S 79/05, NZV 2006,
149). Urteil im Einklang mit Rechtssprechung OLG Hamm NZV 1995, 152; OLG Celle
MDR 2003, 928.
# Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und
dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht
gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil
diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen
Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG
Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I).
# Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren.
Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig
fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet,
auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf
den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den
Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und
verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen
Straßenverhältnissen angepaßt hat. (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
# Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer"
zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei
Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten
- vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob
verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).
# Ein Erwachsener verstößt gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er mit dem
Fahrrad auf dem [nicht für den Radverkehr freigegebenen] Gehweg fährt;
kollidiert er mit einem Auto, das vorsichtig aus einem Grundstück fährt,
trifft ihn die volle Haftung (OLG Hamm, Az. 27 U 153/93).
# Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener
Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw in
die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des
Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück (OLG
Karlsruhe, Az. 10 U 117/90).
# Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein
zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige
Schuld (OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91).
# Kollidiert ein erwachsener Radfahrer, der auf dem Bürgersteig schneller
als Schrittgeschwindigkeit fährt, mit einem langsam aus einer Torausfahrt
herausfahrenden Pkw, dann spricht dies für ein alleiniges Verschulden des
Radfahrers. Wenn der Fahrradfahrer den Gehweg (verbotswidrig) befährt, darf
er zumindest die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fährt er
schneller, handelt er grob verkehrswidrig. Die Schrittgeschwindigkeit
beträgt etwa 4-6 km/h (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
# Ein Radfahrer darf seine Fahrt auch nicht zu einer nur kurzen Überbrückung
auf dem Gehweg fortsetzen, wenn der Radweg kurz vor der Kreuzung endet und
bis zur Kreuzung nur noch als Gehweg weiter gefürt wird. Er muß vielmehr auf
die Straße ausweichen oder absteigen (OLG Düsseldorf, Az. 15 U 53/94).
# Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker
noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Az. 9 U 190/00).
# Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht
auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der
Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die
Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos
angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit
Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen. Mit dieser
Begründung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg einer Radfahrerin nach
einem Unfall mit einem Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld verweigert
(OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890).
# Radfahrer trifft eine Teilschuld, wenn sie auf einem Radweg von einem
unaufmerksamen Passanten so bedrängt werden, dass es zu einem Sturz kommt. Das
gilt auch dann, wenn der Radfahrer auf einem Weg unterwegs war, auf dem er
Vorrang vor Fußgängern hat. (BGH VI ZR 171/07).
# Parkverbot für Kfz auf Gehweg zwischen Radweg und Fahrbahn:
Ein Gehweg ist ein Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt, von der
Fahrbahn räumlich getrennt und äußerlich als Gehweg - durch Pflasterung,
Plattenbelag oder auf sonstige Weise - erkennbar ist.
Die Gehwegeigenschaft ändert sich nicht, wenn rechts daneben ein Radweg
verläuft, der beidseitig durch durchgehende weiße Linien gekennzeichnet und
begrenzt ist und auch durch das Verkehrszeichen 241 von dem Gehweg getrennt
wird. Der Bereich links von diesem Radweg, der in größerem Abstand durch Bäume
unterbrochen ist und in dem sich Fahrradständer und geparkte Fahrräder befinden,
ist als Gehweg anzusehen, auf dem Kraftfahrzeuge nicht parken dürfen.
(OLG Karlsruhe / AZ: 2 Ss 82/03 16.19.2003) Fundstelle: NZV 2004, 271
Geschwindigkeit
# Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer
allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch
schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78,
329 sowie BGH, VI ZR 73/90).
# Auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mit
25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos
beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen
Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94).
# Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in
Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße
mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde
wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt
(OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
# Ein Rennradfahrer, der mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in
besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Az.
18 U 253/92).
# Kollidiert ein Radfahrer mit "erheblichem Tempo" einen die Straße
querenden Fußgänger, trifft den Fußgänger lediglich ein ein 30-prozentiges
und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden. So entschied das
Oberlandesgericht Köln. Der Fußgänger habe zum einen die Fahrbahn betreten,
ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug nahte. Zum anderen habe er
plötzlich einen Schritt in Richtung Fahrbahnmitte gemacht. Dieses Verhalten
sei fahrlässig gewesen, so die Richter. Der Mountainbiker seinerseits habe
das Rechtsfahrgebot missachtet. Er sei in gefährdender Weise auf die Gruppe
Jugendlicher zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit den
Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden von
70 Prozent. Der Fußgänger müsse dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 6.000
DM zahlen, befanden die Richter (OLG Köln, Az. 11 U 16/00).
Haftung
(siehe auch Hindernisse auf dem Radweg bzw. Kinder)
# Ein Hersteller garantiert für die Einhaltung eines Mindeststandards an
Sicherheit auch bei Billigfahrrädern. Bei Fahrradbremsen verbindet der
Verbraucher demgegenüber weitreichendere Sichheitserwartungen: Sie müssen
vollständig fehlerfrei sein. Ein Verbraucher hatte mit einem Kaufhausrad für
239 DM einen Unfall erlitten, als er auf einer abschüssigen Straß bei Nässe
durch die mangelhaften Bremsen nicht rechtzeitig hatte anhalten kännen. Das
Gericht stellt fest, daß das Rad mangelhaft konstruiert worden war und
sprach dem Radfahrer, der schwere Verletzungen davon getragen hatte,
Schadenersatz zu (LG Hanau, Az. 7 O 1819/92, nicht rechtskräftig).
# Ein Berliner Radfahrer stürzte mit seinem Rad kurz nach dem Kauf im
September 1993, weil sich durch einen festgesetzten Gegenstand zwischen
Reifen und vorderem Schutzblech das Schutzblech auffaltete und das Vorderrad
blockierte. Das Gericht sprach dem Verletzten Schadensersatz und
Schmerzensgeld (fast 10.000 DM) zu, da der Fahrradhersteller gegen die
Produktbeobachtungspflicht verstoßen habe. Er hätte aus der Fachpresse
bereits im Jahre 1991 entnehmen können, daß die von ihm verwendeten
Schutzbleche unfallträchtig waren (LG Berlin, Az. 26 O 337/95).
# Der Hersteller von Kinderfahrrädern haftet für die Folgen eines
Lenkerbruchs, der auf eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion
zurückzuführen war (LG Frankfurt/Main, Az. 2/10 O 377/87).
# Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR erhält eine Oldenburger
Fahrradfahrerin von einem Fahrradhersteller, weil sie infolge eines
Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte. Im Sommer 2001 kaufte sich
die Oldenburgerin in einem Oldenburger Discountmarkt ein Citydamenrad fŸr
279 DM. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau
stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine
komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und
wurde zweimal operiert. Auf die Klage der Frau hin verurteilte das
Landgericht den Hersteller u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld. Zwar sah das
Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert, nach der 2001
geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vor (geändert seit 2002). Die
Haftung der Beklagten folge aber Ð so das Landgericht - aus den allgemeinen
Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers, werde ein
Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu
entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich die Beklagte nicht
entlastet. Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Beklagten mit einstimmigem
Beschluss vom 23.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte habe
die Pflicht getroffen, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig
einer Kontrolle zu unterziehen. Dass sie dies nicht getan habe, gereiche ihr
zum Verschulden. Dass die Beklagte werktäglich bis zu 1.000 Fahrräder
produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte
sich die Beklagte entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus
Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen (OLG Oldenburg, Az. 8 U
301/04). Zur Pressemitteilung des OLG Oldenburg
# Nach einem Unfall sind Radler nicht für ihre eigenen Verletzungen
mitverantwortlich, nur weil sie keinen Helm getragen haben. Radfahrer seien
nicht gesetzlich verpflichtet, einen Kopfschutz zu tragen. Deshalb könne
ihnen der Verzicht auf einen Helm nicht zur Last gelegt werden, urteilten
die Richter. Im verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg
auf die linke Seite geraten und gegen eine entgegenkommende Fahrradfahrerin
geprallt. Diese stürzte und zog sich eine Platzwunde und eine
Gehirnerschütterung zu. Wegen monatelanger Arbeitsunfähigkeit sprach das
Oberlandesgericht der Hausfrau 5.000 DM Schmerzensgeld und eine
Entschädigung in Höhe von rund 14.000 Mark zu. Die Einwände der Beklagten
und der Haftpflichtversicherung, daß die Frau ohne Helm gefahren und deshalb
an ihren Verletzungen Mitschuld sei, ließ das Gericht nicht gelten (OLG
Nürnberg, Az. 8 U 1893/99 ebenso: OLG Nürnberg, Az. 3 U 2574/90 und OLG
Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
# Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen
hat, mindert dies nicht seine Schadensersatzansprüche. So entschied das OLG
Hamm. Zwar sei das Tragen von Schutzhelmen bei Erwachsenen inzwischen weit
verbreitet, allerdings werde nicht einmal ernsthaft darüber diskutiert, dies
zur gesetzlichen Pflicht zu machen. Nach Auffassung der Richter bestehe
keine allgemeine Überzeugung davon, daß das Tragen von Fahrradhelmen zum
notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte
der Unfallverursacher auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein
anspruchsminderndes Mitverschulden (OLG Hamm, Az. 27 U 93/00) Mit dem Urteil
wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bochum) bestätigt.
# Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein temporär im Rahmen
einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel stürzt.
Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel über den
Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder Gummimatten und
schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel fehlte jedoch das
schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel im Dunkeln trotz
eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und darüber stürzte.
Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene Fahrbahn" (Z. 112 StVO)
aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit "getarnten Kabeln" rechnen.
Der Veranstalter ist somit voll schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C
118/02).
# Ein Radfahrer, der nachts verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fährt,
muss dabei mit Hindernissen rechnen. Stürzt er beispielsweise über einen
Betonpoller, kann er nicht die zuständige Kommune haftbar machen. Dies folgt
aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts. Die Richter wiesen die
Klage einer Frau ab, die mit ihrem Rad im Dunkeln auf einem nur Fußgängern
vorbehaltenen Straßenabschnitt über einen Poller gestürzt war und sich
erheblich verletzt hatte. Dort sei Fahrrad fahren verboten gewesen. Die
Klägerin habe deshalb den Weg außerhalb seiner Freigabe benutzt. Damit
bestehe ihr gegenüber keine Verkehrssicherungsplicht. Die Gemeinde sei auch
nicht zu Sicherheitsmaßnahmen gegenüber verbotswidrig handelnden Personen
verpflichtet gewesen, hieß es weiter. Vor der Fußgängerzone und dem Poller
sei eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet gewesen, wo auch Radfahrer nur in
Schrittgeschwindigkeit hätten fahren dürfen. Die Entfernung zwischen den
Pollern und dem Ort, wo die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe, belege
aber, dass sie wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei.
Mit einem solchen verbotswidrigen Verhalten habe die Kommune nicht rechnen
müssen (OLG Thüringen, Az 3 U 559/01).
# Die beiden Teile eines kombinierten Fuß- und Radweges dürfen zum Schutz
der Fußgänger statt durch rein optisch wirkende Maßnahmen auch durch eine
Kante getrennt werden, die die Radfahrer davon abhält, auf den Gehwegteil
auszuweichen. Außerdem muss jedem Verkehrsteilnehmer (hier: Radfahrer)
bekannt sein, dass sich bei der Einfahrt in einen Tunnel wegen des Wechsels
der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu
Anpassungsreaktionen gezwungen ist. Eine Radfahrerin war in einem Tunnel,
durch den ein kombinierter Fuß- und Radweg geführt wird, gegen eine
Trennkante zwischen den beiden Wegteilen gefahren und dabei gestürzt. Sie
behauptet, sie habe die fünf bis zehn cm hohe Kante in dem nicht ausreichend
beleuchteten Tunnel nicht erkennen können. Das Gericht urteilte, dass die
Klägerin von der Trennung der beiden Wegteile nicht überrascht wurde, da
schon vor Erreichen des Tunnels die Trennung deutlich erkennbar war. Dass
Trennungen nicht kontinuierlich in derselben baulichen Weise fortgeführt
werden müssen, sondern ein Wechsel eintreten kann, musste der Klägerin
bekannt sein. Trennungen zwischen Gehweg und Radweg durch Niveauunterschiede
sind ein häufig eingesetztes technisches Mittel zur Abgrenzung der Wegteile.
Auf die Sichtverhältnisse im Tunnel musste sich die Klägerin ebenfalls
einstellen. Es muss jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein, dass sich bei
einem starken Wechsel der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten
verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist. Die Klägerin
hätte ihre Geschwindigkeit an ihre individuellen Sichtmöglichkeiten
angesichts des erkennbaren Tunnels anpassen müssen. Im Übrigen hätte sie den
Unfall vermieden, wenn sie einfach geradeaus weitergefahren wäre; der Radweg
verläuft im Tunnel ohne jede Biegung. Die Klägerin kann sich im Übrigen
nicht darauf berufen, sie habe am äußersten rechten Rand des Radwegteils
fahren dürfen. Zu einem Sturz konnte es nur kommen, wenn die Räder die Kante
berührten, dabei aber Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den
Gehwegteil hineinragten (OLG Celle, Az. 9 U 190/00).
# Sofern der Reisende die ihm obliegenden Pflichten zur Sicherung seines
Fahrrades im Fahrradabteil der Deutschen Bundesbahn erfüllt, ist die Bahn
als Frachtführer und Vertragspartner des Beförderungsvertrages verpflichtet,
dem Reisenden ein während der Bahnfahrt gestohlenes Fahrrad entsprechend des
Verkehrswertes zu ersetzen. (AG Hannover, Az. 510 C 4031/00, LG Hannover,
Az. 3 S 1238/00). Das Urteil im Volltext ...
Hindernisse auf dem Radweg
(siehe auch Haftung bzw. Geh-/Radwegbeschaffenheit)
# Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und
aufmerksam sein. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Itzehoe die
Klage einer Radfahrerin auf 1.800 DM Schadenersatz und Schmerzensgeld
zurück. Sie war mit Licht im Dunkeln gegen einen rot-weißen Pfosten auf dem
Radweg gefahren und hatte sich schwer verletzt (LG Itzehoe, Az. 3 O 612/00).
# Ein Fahrradfahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz
gegen die Stadt oder gegen die Gemeinde, wenn er mit einem Sperrpfosten
kollidiert. In dem verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin mit einem
Sperrpfosten aus Metall zusammengestoßen. Die Kommune hat den Pfosten
installiert, um den Kraftfahrzeugverkehr von einer Promenade fernzuhalten.
Der Pfosten stelle kein Verkehrshindernis dar, sondern eine rechtlich
zulässige Verkehrseinrichtung. Vielmehr habe die Radfahrerin ihre
Sorgfaltspflichten verletzt. Denn ein Fahrradfahrer dürfe nicht blind darauf
vertrauen, daß sich ihm nichts in den Wege stelle. Dies gelte erst recht
hinsichtlich zulässiger Verkehrseinrichtungen (OLG Rostock, Az. 1 U
144/2001).
# Mit einem lange erwarteten Urteil hat das Kölner Oberlandesgericht endlich
für klare Verhältnisse in Wald und Flur gesorgt. Das OLG gab einem
Mountainbiker Recht, der beim Abbiegen von einer Gemeindestraße in einen
Waldweg über einen in ca. einem Meter Höhe quer über den Weg gespannten
Weidezaun gefahren und gestürzt war. In der Berufungsinstanz - das
Landgericht Kön hatte die Schadensersatzforderungen des Gestürzten noch
abgewiesen - gab das Oberlandesgericht an, daß auch Landwirte das
Freizeitverhalten von Radfahren zur Kenntnis zu nehmen hätten. Der verklagte
Landwirt hatte sich damit verteidigt, daß er den Draht nach dem Viehauftrieb
abgenommen und ins Gras gelegt habe. Dies war nach Auffassung des OLG nicht
ausreichend. Der Bauer habe keine Sicherung dagegen getroffen, dass andere
Personen den Draht mißbräuchlich über den Weg spannten, was in der
Vergangenheit schon vorgekommen sei (OLG Köln, Az. 19 U 109/97).
# Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein vorübergehend im
Rahmen einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel
stürzt. Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel
über den Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder
Gummimatten und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel
fehlte jedoch das schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel
im Dunkeln trotz eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und
darüber stürzte. Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene
Fahrbahn" (Z. 112 StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit
"getarnten Kabeln" rechnen. Der Veranstalter ist somit voll
schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C 118/02).
# Mülltonnen müssen verkehrssicher abgestellt werden. Sie dürfen keine
Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer bilden. Daher haftet die zuständige
Gemeinde, wenn unachtsam hinterlassene Tonnen zu einer Verletzung von
Verkehrsteilnehmern führen (OLG Hamm, Az. 9 U 218/95).
# Ein Blumenkübel, der innerorts auf einer Straße aufgestellt wird, ist so
kenntlich zu machen, daß er von einem Radfahrer auch in der Dunkelheit
rechtzeitig erkannt werden kann (OLG Celle, Az. 9 U 129/89).
Radwegebenutzung
(siehe auch Gehwegbenutzung bzw. Nichtbenutzung von Radwegen)
# Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg
[Anm: Gemeinsamer Geh- und Radweg] benutzen, können den von ihnen
bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen
Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten
herankommen können, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß
Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um
dann aber eine Passage freizugeben. Eine Mutter, die in einer
Fußgängergruppe mit ihrem 3 1/2jährigen Kind geht, genügt ihrer
Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind vor sich hergehen läßt und es im Auge
behält. Sie braucht ihm auch einen Ball, den es ruhig im Arm hält, nicht
wegzunehmen. Kommt es später zu einem Unfall, weil ein Radfahrer gegen den
heruntergefallenen Ball fährt, trifft die Mutter keine Verantwortung durch
den Unfall (KG Berlin, Az. 22 U 3319/76).
# Ein Radfahrer, der einen für beide Richtungen freigegebenen Radweg
benutzt, darf auf dieser Seite auch dann bleiben, wenn auf der für ihn
rechten Fahrbahnseite ein neuer Radweg beginnt und der Radweg auf der linken
Seite nicht mehr für diese Richtung freigegeben ist. Dies gilt nur dann
nicht, wenn durch einen eindeutige Fahrbahnmarkierung oder eindeutige
Verkehrsschilder der Radverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet wird
(BGH, Az. VI ZR 310/95).
# Auf einem innerstädtischen 2,3 m breiten Radweg, auf dem die Sicht zur
Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist, darf ein Radfahrer nicht
mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fahren (KG Az. 12 U 2931/83).
# Ein Fußgänger muß nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auf einem
markierten Radweg für den entstandenen Schaden haften. Geklagt hatte eine
Radfahrerin, die auf dem Radweg mit einem unaufmerksamen 80jährigen Rentner
zusammengeprallt war. Die Frau hatte sich bei dem Sturz erhebliche
Verletzungen zugezogen und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die
Haftpflichtversicherung des Rentners machte vergeblich geltend, die Frau
trage ein Mitverschulden, weil sie mit unvorsichtigen Fußgängern rechnen
müsse. Dagegen erklärten die Richter, die Klägerin habe darauf vertrauen
können, daß ihr auf dem markierten Radweg Vorfahrt gewährt werde (OLG Hamm,
Az. 13 U 76/98).
# Ein Fußgänger ist zur Zahlung von 2.000 DM Schadenersatz verurteilt
worden, nachdem er auf einem Radweg von einem Radfahrer angefahren wurde.
Dem Radfahrer war keine Pflichtverletzung nachzuweisen, da sich der Unfall
auf einem Radweg ereignete (LG Bonn, Az. 2 S 1/97).
# Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. Die Richter mußten
über eine gegen die Stadt Köln gerichtete Schadensersatz- und
Schmerzensgeldklage eines Rennradfahrers entscheiden, der sich bei einem
Sturz durch ein Schlagloch in der Fahrbahndecke einer Kölner Straße
erheblich verletzt hatte. Der Rennradfahrer hatte argumentiert, die Stadt
Köln habe durch das Nichtbeseitigen des Schlaglochs ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Selbst wenn dies der Fall wäre, so
argumentierten die Richter in der Urteilsbegründung, habe der Radfahrer ein
erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn auch als Rennradfahrer hätte
er die beiderseits der Fahrbahn vorhandenen, ausgeschilderten Radwege
benutzen müssen (LG Köln, Az. 5 O 310/98).
# Radwegebenutzungspflicht hängt nicht davon ab, ob an Kreuzungen rechtsabbiegenden
Fahrzeugen abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO die Vorfahrt eingeräumt wird
(vgl. VwV-StVO I zu § 9 Abs. 3).
# Radfahrer dürfen neben blockierten Radwegen nicht auf der Fahrbahn fahren,
sondern müssen sich vor der Benutzung eines Radwegs ortskundig machen oder aber
gegebenenfalls angesichts von Hindernissen diese entweder überwinden oder aber
unter Inkaufnahme eines Umwegs umkehren.
(VGH Baden-Württemberg, Mannheim, 05.12.2002 - 5 S 2625/01)
Benutzung linker Radwege/"Geisterradler"
# Wer einen Radweg in der falschen Richtung befährt und dabei mit einem
anderen Radfahrer zusammenstößt, muss selbst dann für zwei Drittel der
Unfallfolgen haften, wenn der Entgegenkommende zu schnell und unaufmerksam
gefahren ist (OLG Celle, Az. 14 U 149/01). [Mehr dazu ...]
# Das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers bleibt auch bei verbotswidrigem
Benutzen eines linken Radweges erhalten. Dies entschied das OLG Düsseldorf.
Weit verbreitet ist die Unkenntnis unter Radfahrern, daß Radwege nur in
bestimmte Richtungen (Blickrichtung des Verkehrsschildes) freigegeben sind.
Nur in die Richtung, in der das Verkehrsschild (Radfahrer auf blauem Grund)
zu sehen ist, darf der Radweg von Radfahrern auch benutzt werden. Oftmals
ist es so, daß gerade die Radfahrer, die einen Radweg in verkehrter Richtung
benutzen, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, da Kraftfahrer "in die
falsche Richtung schauen". Die Frage, ob hierdurch der Radfahrer auch sein
Vorfahrtsrecht verliert, wenn er einen Radweg auf der Vorfahrtsstraße in
verkehrte Richtung benutzt, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
umstritten. So verneint das Oberlandesgericht Bremen (DAR1997, Seite 272
ff.) das Vorfahrtsrecht. Hingegen hat das Oberlandesgericht Hamm bereits in
mehrfachen Entscheidungen das Vorfahrtsrecht bejaht. Nunmehr hat sich auch
das Oberlandesgericht Düsseldorf der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm
angeschlossen und gibt auch dem verbotswidrigfahrenden Radfahrer weiterhin
das Vorfahrtsrecht (OLG Düsseldorf, NZV 2000, Seite 506).
# Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen
vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der
vorgeschriebenen Richung der Einbahnstraße benutzt werden. Wer
Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung
befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder
kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es
sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straßen
ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu
achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen
(BGH, VI ZR 296/79).
# Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers
auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden
Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
# Der Fahrer eines nach rechts abbiegenden Pkw, der das Vorrecht eines
kreuzenden Radweges zu beachten hat, muß auch mit Radfahern rechnen, die den
Radweg unberechtigterweise in Gegenrichtung nutzen. Auch bei einem
derartigen Verstoß entfällt das Vorfahrtsrecht des Radfahrers nicht. Der
verkehrswidrig den linken Radweg benutzende Radfahrer muss bedenken, daß
Kraftfahrer bei einem Einbiegen auf eine Vorfahrtsstraße nach rechts häufig
mit für sie von rechts kommenden Radfahrern nicht rechnen
(OLG Hamm, Az. 9 U 208/94).
# Ein Autofahrer, der nach rechts in eine vorfahrtstraße abbiegt und dabei
einen Radweg kreuzt, muß damit rechnen, daß ein Radfahrer vorschriftswidrig
in falscher Richtung auf dem Radweg färt. Allerdings wird dem Radfahrer eine
Mitschuld angerechnet (OLG Hamm, Az. 6 U 68/96).
# Passiert ein Unfall, weil ein Radler in falscher Richtung auf dem Radweg
fährt, haften Autofahrer und Radler zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte
wissen müssen, daß Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in falscher
Richtung benutzen. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich
auftauchenden Autos rechnen müssen. (OLG Hamm, Az. 9 U 12/98).
# Durch eine verbotswidrig - gegen das für Radfahrer in § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO festgelegte Rechtsfahrgebot verstoßende - Benutzung des linken Radwegs
in entgegengesetzter Fahrtrichtung wird ein bestehendes Vorfahrtsrecht nicht
aufgehoben (i.A. an BGH, NJW 1986, 2651) (LG Hamburg, Az. 81 S 112/89).
# Ein Radfahrer, der - zwar vorfahrtsberechtigt, aber verkehrswidrig - den
linken Radweg benutzt und im Einmündungsbereich einer Straße mit einem
einbiegenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, trägt eine Mitschuld (LG Hannover,
Az. 3 S 302/87).
# Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, haftet in
vollem Umfang, wenn ihm ein in richtiger Richtung auf einem Fahrrad
fahrendes Kind entgegenkommt, durch die falsche Fahrweise verunsichert wird,
stürzt und sich dabei verletzt (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 6548/90).
# Ein Radfahrer, der verkehrswidrig den linken Radweg benutzt, verliert zwar
nicht das Vorfahrtsrecht gegenüber einem aus der untergeordneten Straße
kommenden Kraftfahrer. Er hat jedoch bei einem Zusammenstoß mit einem
Kraftfahrzeug 1/4 seines Schadens selbst zu tragen
(AG Köln, Az. 262 C 517/88).
# Auch nach dem Inkrafttreten der StVO-Novelle 1980, die dem Radfahrer
grundsätzlich die Benutzung der rechten Radwege gebietet, dürfen sich
Kraftfahrer nicht blindlings darauf verlassen, daß Radfahrer linke Radwege
nicht benutzen. Wenden sie beim Einbiegen nach rechts ihre Aufmerksamkeit
nur in die linke Richtung, so haben die Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß
mit einem auf dem linken Radweg entegegenkommenden Radfahrer einen Teil des
Schadens selbst zu tragen (hier 1:2) (AG Köln, Az. 266 C 219/81).
# Ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße behält auch dann sein Vorfahrtsrecht
gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von
zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für die Gegenrichtung
freigegeben ist (BGH, Az. 4 StR 192/86).
# Auch ein Radfahrer, der den Radweg auf der falschen Straßenseite befährt,
hat gegenüber dem aus der Seitenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer den
Vortritt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
# Der in eine Vorfahrtstraße mit Radweg einbiegende muß auch dann mit
Radfahrern rechnen, die den Radweg in falscher Richtung benutzen, wenn es
sich um eine durch begrünten Mittelstreifen unterteilte Ortsstraße handelt
(OLG Hamm, Az. 27 U 241/91).
# Ein Radfahrer, der den Radweg gegen die forgeschriebene Fahrtrichtung
befährt, hat keine Vorfahrt gegenüber Autos, die aus Seitenstraßen kommen
und den Radweg kreuzen. Im konkreten Fall war ein Radfahrer gegen die
Fahrtrichtung auf einem Radweg gefahren und darum von einer abbiegenden
Autofahrerin zu spät wahrgenommen worden. Das Gericht vertrat die
Auffassung, daß die nach dem Unfall querschnittgelähmte Radfahrerin zu
dreifünftel am Unfall selbst schuld war. Es gab zur Begründung an, daß sich
der Autofahrer normalerweise auf die zulässige Fahrtrichtung konzentriere
(OLG Bremen, Az. 3 U 69/96).
# Ein Radfahrer, der auf einer bevorrechtigten Straße verbotswidrig den -
nicht freigegebenen - linksläufigen Radweg befährt, hat nur ein erheblich
abgeschwächtes Vorfahrtsrecht (AG Köln, Az. 266 C 527/92).
# Kollidiert ein den Radweg in falscher Richtung befahrender Radfahrer im
Einmündungsbereich zweier Straßen mit einem wartepflichtigen Pkw, so trifft
den Radfahrer das alleinige Verschulden, wenn die Sicht durch einen in der
am Einmündungsbereich in einer Parkbucht abgestellten Lkw für den Pkw-Fahrer
stark eingeschränkt war. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt in derartigen
Fällen hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück
(LG Nürnberg-Fürth, Az. 8 S 9525/91).
# Befährt ein Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO den in seiner Fahrtrichtung linken Radweg, ist dies für einen Unfall
mit einem entgegenkommenden Radfahrer und dessen Verletzung ursächlich. Die
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt aber voraus, daß der
Unfall für ihn als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens auch
voraussehbar war, so z.B. wenn der Radweg wegen seiner geringen Breite nicht
für eine gefahrlose Begegnung zweier Radfahrer ausreicht.
# Ein Radfahrer, der einen für beide Richtungen freigegebenen Radweg
benutzt, darf auf dieser Seite auch dann bleiben, wenn auf der für ihn
rechten Fahrbahnseite ein neuer Radweg beginnt und der Radweg auf der linken
Seite nicht mehr für diese Richtung freigegeben ist. Dies gilt nur dann
nicht, wenn durch einen eindeutige Fahrbahnmarkierung oder eindeutige
Verkehrsschilder der Radverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet wird
(BGH, Az. VI ZR 310/95).
# Zwei auf dem linken Radweg verkehrswidrig fahrende Radfahrer tragen die
Gesamtschuld an einem Unfall, bei dem ein entgegenkommender,
vorschriftsmäßig fahrender Radler stürzte. Das Verschulden des gestürzten
Radlers, weil dieser zu spät auswich, wurde vom Gericht als gering
angesehen, zumal die verkehrswidrig fahrenden Radler zum Ausweichen
verpflichtet gewesen wären. Die Unfallverursacher wurden auch zur Zahlung
von Schmerzensgeld verurteilt (OLG Celle, Az. 14 U 103/04 vom 2. Dezember
2004, Urteil der Vorinstanz: LG Hannover vom , Az. 20 O 315/03 ).
#Das OLG Celle (Urt.v.02.12.2004 - 14 U 103/04, MDR 2005, 504), hat zwei
nebeneinander, auf dem linken (dann gab es also auch einen rechten!) Radweg,
fahrenden Radfahrern die Vollschuld für einen wegen ihnen ausweichenden, und
dadurch gestürzten, Radler gegeben.
Seitenabstand/Überholen
# Die ununterbrochene Mittellinie (Z. 295) und die Sperrfläche (Z. 298) sprechen
zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Radfahrer darf aber darauf
vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei
dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten
Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist (BGH, VI ZR 66/86).
# Ein Autofahrer hat beim Überholen eines Radlers mindestens 1,5 Meter
Seitenabstand zu halten. Ein Autofahrer hatte einen Radfahrer verklagt, weil
dieser beim Überholtwerden einen Schlenker gemacht hatte und der Autofahrer
deshalb in den Straßengraben gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h
hätte er sogar zwei Meter Abstand halten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). Anm.:
Der Seitenabstand beim Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht
genau geregelt, dort ist nur von "ausreichendem Seitenabstand" die Rede. Das
Urteil aus Hamm bestätigt andere, ältere Urteile, die ebenfalls Größenordnungen
von – je nach Sachlage – 1,5 bis 2 Meter vorschreiben. Die StVO regelt außerdem,
daß der Überholte beim Wiedereinscheren nicht behindert werden darf.
# Bei Steigungen ist mit größeren Schwankungen von Radfahrern zu rechnen.
Deshalb ist an Steigungen beim Überholen ein Mindestabstand von 2 Metern
einzuhalten (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Sa 478/80).
# Der Führer eines Lastzuges handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei es auch
mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem
parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung eines
genügenden Abstandes von diesem einem entgegenkommenden Radfahrer einen
Zwischenraum von nur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bordstein einräumen
kann (BGH, 4 StR 169/57).
# Ein Lkw-Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Radfahrerin, die ein
Kindergartenkind auf dem Fahrrad mit sich führt, mit einem Seitenabstand von
einem Meter überholt; zwei Meter wären erforderlich gewesen
(OLG Karlsruhe, 10 U 102/88).
#Verringert ein Busfahrer den notwendigen Abstand zum Bürgersteig von 1,50 m
(mindestens 1,35 m) auf weniger als 1 m, um an eine Haltestelle heranzufahren,
haftet er zu 100 % gegenüber dem überholten Radfahrer
(KG, Urteil vom 12. 9. 2002 - 12 U 9590/00 = NZV 2003, 30).
# Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg
einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern
des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
# Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs die Fahrbahn benutzt,
von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines
Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen. Das Ergebnis der
Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat
oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes
Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen
Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2
Abs.4 StVO verstoßen, indem er dieFahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben
ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das
Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner
schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und
Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93).
# Beginnt auf der linken Seite der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger Radweg, so
muß bei einem Überholvorgang ein Radfahrer damit rechnen, daß der vorausfahrende
nach links abbiegt. Stoßen beide zusammen, weil der Abbiegende kein Handzeichen
gab, so muß der Überholende die Hälfte seines eigenen Schadens tragen (LG
Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 4512/95).
# Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten
Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der
Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht
in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95).
# Bei dichtem Verkehr genügt es, wenn ein Radfahrer nur 40 cm Seitenabstand zu
parkenden Autos einhält. Kommt es zu einer Kollision mit einer vom Autofahrer
geöffneten Autorür, trifft den Autofahrer die alleinige Schuld (OLG Celle, Az. 5
U 327/86).
# Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht
weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U
186/77).
# Ein Radfahrer, der als erster zu einer engen Stelle der Fahrbahn kommt, hat
Vorfahrt. Ein entgegenkommendes Auto muß dann mindestens einen Meter
Seitenabstand zu dem Radler halten können, auch wenn es langsam mit Tempo 30
fährt. Ist der Abstand wegen des Engpasses nicht möglich, muß der Autofahrer
warten (OLG Hamm, Az. 6 U 163/96).
# Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand
von 1,50 bis 2 m einzuhalten, wie er beim Überholen von Radfahrern durch Kfz
erforderlich ist. auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls
dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der
Vorausfahrende dies wahrgenommen hat (OLG Frankfurt/M., 17 U 129/88).
# Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer
im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet
grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte
Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit
dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens
steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG
München, 10 U 3728/83).
Winterdienst, Herbstlaub
Beschluß des BGH vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, NZV 1995, 144:
"Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften"
"... nicht auf einem reinen Gehweg, sondern auf einem kombinierten Geh- und Radweg zu Fall
kam. Zwar ist gerade ein Radfahrer bei Schnee- und Eisglätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt.
Diese Gefahr kann er aber - zumutbarerweise - dadurch mindern, daß er entweder vor glatten
und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er - erlaubtermaßen
- den Radweg verläßt und die (gestreute bzw. geräumte) Fahrbahn benutzt (Jagusch/
Hentschel, § 2 StVO Rdnr. 67). Es besteht daher kein Grund, außerhalb geschlossener Ortschaften
die Räum- und Streupflicht von Rad- und Gehwegen unterschiedlich zu beurteilen."
d.h. Radfahrer dürfen laut geltender Rechtssprechung (BGH /AZ: III ZR 60/94 vom 20.10.1994) bei
vereisten oder nicht geräumten Radwegen auf der Fahrbahn fahren.
»Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, dass er
entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht,
oder aber dadurch, dass er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und – ggf. –
die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (vgl. BGH BGHR BGB § 839 I 1
Streupflicht 12, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94).«
OLG Celle 2000
#Wer auf einem mit Split gestreuten Radweg fährt und dadurch nicht die gefrorenen
Spurrillen sieht, sollte zu Fuß weitergehen! Bei einem Sturz kann nicht einmal
auf eine Teilschuld des Streuers gehofft werden. Die Eigenvorsorge wird hier
höher bewertet (OLG Celle, Urt.v.23.03.2005 - 9 U 199/04).
#Laub auf dem Radweg. Wer in eine Blätterschicht einfährt und dann
abschmiert muss Mitschuld tragen. Geschehen bei einer Radfahrerein, die sich
dabei einen Oberschnenkelhalsbruch zuzog. 60% betrug ihr Anteil (OLG Hamm,
Urt.v.09.12.2005 - 9 U 170/04)!
Der BGH urteilte 2003:
»Unabhängig davon, dass das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter
ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, dass Radfahrer, sofern
zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn
geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen.
(Senatsbeschluss vom 20.10.1994 aaO).
# Auch in verkehrsberuhigten Bereichen besteht an gefährlichen Stellen für
Kommunen eine Streupflicht gegenüber Radfahrern. Gefährliche Stellen sind nach
Ansicht des Gerichts Straßenabschnitte, an denen Radfahrer erfahrungsgemäß
bremsen, ausweichen, Fahrtrichtung oder Tempo ändern müssen (OLG Hamm, Az. 9 U
193/92).
# Die Pflicht zum Bestreuen der Fahrbahn bei Glätte innerhalb geschlossener
Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße
befugt benutzen, insbesondere also auch gegenüber Radfahrern (BGH, Az. III
ZR 200/63).
# Eine Streupflicht die außerhalb geschlossender Ortschaften an besonders
gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht, bezieht sich
nur auf die für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahnen. Zugunsten der
Fußgänger besteht sie nicht. Eine Streupflicht zugunsten von Fußgängern kann
auf Gehbahnen, die einzelne Ortsteile verbinden und nur streckenweise über
unbebautes Gebiet führen, befürwortet werden, wenn eine Verkehrsbedeutung zu
bejahen ist und die Ortsteile nicht allzuweit auseinander liegen (BGH, Az.
III ZR 60/94).
# An die Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern sind grundsätzlich
keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Fahrbahnbenutzung
durch Kraftfahrzeuge gelten. Das Gericht argumentierte, daß ein Radfahrer
die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern kann, daß er entweder vor
glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber
dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verläßt und - ggf. - die
gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (dazu auch BGH, Az. III ZR 60/94)
(OLG Celle, Az. 9 U 104/00 vom 22.11.2000). Das Urteil im Volltext
# Eine Radfahrerin, die an einem Sonn- oder Feiertag vor 9.00 Uhr auf einer
öffentlichen Straße ausrutscht, weil die Gemeinde nicht gestreut hat, hat
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschieden die Richter des OLG
Oldenburg. Die Richter wiesen damit die Klage einer 59 Jahre alten Frau aus
Hooksiel (Kreis Friesland) auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde ab. Die
Frau war an einem winterlichen Sonntag vor 9.00 mit dem Fahrrad unterwegs.
Auf eisglatter Straße stürzte sie und erlitt mehrere Knochenbrüche (OLG
Oldenburg, Az. 6 U 90/01).
# Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft
gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge
Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der
winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde
auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden
muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt
ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und
Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer
verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen
der Fußgänger auszurichten hat. Der BGH bekräftigt einerseits den Grundsatz,
dass der Radfahrer bei nicht gestreuten Radverkehrsanlagen auf die Fahrbahn
ausweichen kann und muss, um einen Sturz zu vermeiden, drängt andererseits
aber darauf, bestimmte Geh- (und Rad-)wege seien wegen der Bedeutung des
Weges für die Fußgänger zu streuen und darauf dürfe sich der Radfahrer auch
verlassen. Der Weg muss allerdings nur so weit vom Schnee gerämt werden,
dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (1-1,2 m) (BGH, Az. III ZR
8/03, Urteil vom 9. Oktober 2003. Das Urteil des OLG Oldenburg, Az. 6 U
150/02 vom 06.12.2002 wurde damit aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachaufklärung an das OLG Oldenburg zurückverwiesen). Auszug aus dem Urteil
# Rutscht ein Radfahrer auf einem mit Herbstlaub bedeckten Radweg aus, muss
die Gemeinde Schadensersatz leisten. Sie darf sich nicht auf turnusgemäße
Reinigungen des Weges verlassen, sondern muss die Radwege bei starken
Laubaufkommen häufiger säubern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Kann
der Radfahrer die Gefahr erkennen, trifft ihn allerdings eine Mitschuld. Im
vorliegenden Fall schrieben die Richter dem Radler eine Schuld von 60
Prozent zu. Er hätte wissen müssen, dass sich unter dicken Laubschichten oft
feuchte und rutschige Blätter befinden. Außerdem wohnte er gegenübe der
Unfallstelle und musste deshalb die Gefahren kennen. Die Gemeinde musste
1.800 Euro Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamm, Az. 9 U 170/04). Anmerkung: In
einigen Städten, u.a. Hamburg, liegt die Reinigungspflicht oft beim Anwohner
und nicht bei der Gemeinde. Herbstlauf verdeckt auch andere
Sicherheitsrisiken wie Schlaglöcher und Kanten. Bei laubbedeckten Radwegen
entfällt die Benutzungspflicht für Radwege, man darf auf der Fahrbahn fahren
– und sollte es auch, um wie im geschilderten Fall bei Stürzen eine
Mitschuld zu vermeiden.
Fahrradhelm
#Wer mit einem Rennrad ohne Helm auf einer unübersichtlichen Strecke mit 30
bis 40m km/h fährt, muss sich nicht wundern, wenn seine
Schadensersatzforderungen jeglicher Art vor Gericht abgewiesen werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2007, Az. I-1 U 182/06.
# Fehlender Helm: Alltagsradler nicht mitschuldig
ADFC warnt vor Helmpflicht durch die Hintertür
Alltagsradler tragen bei Fahrradunfällen nicht schon allein deshalb eine
Mitschuld, weil sie keinen Fahrradhelm tragen. Das hat das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf entschieden.
Das OLG sprach einem Radfahrer vollen Schadensersatz zu. Die Richter
bekräftigten ihre Auffassung, nach der ein Rennradfahrer nur beim Tragen eines
Schutzhelms vollen Schadensersatz erhalten könne. Die Gründe dafür – eine
erhöhte Gefährdung und eine weite Verbreitung von Fahrradhelmen bei Fahrern von
Rennrädern – lägen aber bei Radfahrern, die ein gewöhnliches Fahrrad als
Fortbewegungsmittel nutzten, nicht vor. Bei ihnen sei das Unfallrisiko und die
mögliche Eigengefährdung deutlich geringer. In dieser Gruppe gebe es auch (noch)
kein allgemeines Bewusstsein einer Notwendigkeit, einen Helm zu tragen (Urteil
vom 18.06.2007, I-1 U 278/06).
# Das LG Krefeld hat mit Urt. v.22.12.2005-3 O 179/05, NZV 2005, 205 entschieden,
dass bei Unfällen besonders gefährdeter Radler bei Kopfverletzungen eine
Mitschuld zutreffen kann, wenn dieser keinen Helm trägt. Ein Zehnjähriger war in
einem privaten Garagenhof von einem Kleinlaster angefahren worden. Rennradfahrer
könnten durch die höheren Geschwindigkeiten dazu gezählt werden. ABER dabei
blieb es nicht: Die Berufung vorm OLG Düsseldorf ergab: Zurückweisung an das LG
mit der Begründung, da nur wenige Kinder und Erwachsene Helm trügen, gebe es
kein allgemeines Bewußtsein für eine "Eigensicherung" des Radfahrers. Zudem
lasse das Alter des Kindes keine größere Mitschuld zu. Dennoch gilt: Gesunden
Kopf durch Helm schützen! (siehe auch http://www.daveshields.com/Saul.html)
zurück zu Gerichtsurteile Gehwegverbot
# es besteht kein Mitverschulden, wenn ein Radfahrer bei der zum Unfall
führenden Fahrt keinen Helm trug.
(OLG Saarbrücken, Az 4 U 80/07-28, 09.10.2007)
# Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Mutter erlaubt, dass ihr
5-jähriges Kind ohne Schutzhelm im Fahrrad-Kindersitz mitfährt
OLG Celle, 11.6.2008 – 14 U 179/07
Anordnung von Verkehrszeichen u.a. Verwaltungsakte
# Benutzungspflicht von Radwegen ist Ausnahme:
"Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist § 45
Abs.1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden
die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken oder verbieten.
Zu einer derartigen Beschränkung des Verkehrs gehört auch die
Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende
generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs.4 Satz 2 StVO a.F. ist
durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden. Dadurch,
dass § 2 Abs.4 Satz 2 StVO n.F. nunmehr eine Radwegebenutzungspflicht
nur noch dann statuiert, wenn sie ausdrücklich durch das
Verkehrszeichen 237 angeordnet worden ist, sind Radfahrer
grundsätzlich berechtigt, auch bei vorhandenen Radwegen die
Fahrstraße benutzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass sich die Anordnung
der Radwegebenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und
daher nicht grundlos vorgenommen werden kann. Verdeutlicht wird
dieses Regel-Ausnahmeverhältnis auch dadurch, dass nach § 45 Abs.9
Sätze 1 und 2 StVO die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
stehende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden,
Verkehrsbeschränkungen anzuordnen, eingeschränkt wird."
(VG Hamburg 29.11.2001, Az 20 VG 1279/2001)
# Verkehrsfluss und Ampeltiming - kein Grund zur Anordnung von Benutzungspflicht:
Der Leichtigkeit des (motorisierten) Verkehrs darf gegenüber der
Sicherheit von Radfahrern kein Vorrang eingeräumt werden." ...
"Gleiches gilt für die vom Beklagten geltend gemachten
Aufwändungen wegen der bei Wegfall der Radwegbenutzungspflicht
erforderlichen Änderung der Signalzeitpläne an den
Lichtzeichenanlagen, die aus 'personellen und finanziellen Gründen
gegenwärtig nicht leistbar' seien und an den großen Knotenpunkten aus
'steuerungstechnischen Gründen abgelehnt' würden. Im Übrigen ist
dieser Umstand kein sachgerechtes Kriterium für die Frage der
Erforderlichkeit der Radwegbenutzungspflicht, die in erster Linie eine
Frage der Verkehrssicherheit und damit von Gesundheit und Leben (vor
allem) der Radfahrer ist. Bei dieser Frage dürfen monetäre
Gesichtspunkte keinesfalls den Ausschlag geben und zu einer Hinnahme
von solchen Gefahren führen. (...) Der Leichtigkeit des
(motorisierten) Verkehrs darf gegenüber der Sicherheit von Radfahrern
kein Vorrang eingeräumt werden."
(VG Berlin vom 12.11.2003 - VG 11 A 606.03, VRS 106, 153;
NZV 2004, 486 mit Anm. Kettler S. 488 - rechtskräftig)
# Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (
§45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)
Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Radwegebenutzungspflicht durch
Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen, wenn die
Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist
danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte
Gefahrenlage. (BVerwG 3 C 42.09 18.11.2010 )
Vorinstanzen:
VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 - Urteil vom 28.11.2005 -
VGH München, VGH 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009 -
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18.11.2010
# Das Zusatzzeichen 1012-34 "Radfahrer absteigen" hat verkehrsrechtlich keine
Bedeutung, egal, ob es mit oder ohne VZ237/240/241 aufgestellt wird. Für Verstöße
gegen dieses Zeichen gibt es keinen relevanten Tatbestant im Bußgeldkatalog, eine
Ahndung ist damit nicht möglich. (OLG Celle Az VRS 30,232)
#farbiges Pflaster ist keine bauliche Trennung (BGH, VI ZR 171/07):
"Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der Unfallstelle
der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen -
Verkehrsflächen, ..., weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr ist der
Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung von den
übrigen Verkehrsflächen abgesetzt.
[..]
Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten
Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt [...]"
#Radfahren auf der Straße ist der Regelfall - Benutzungspflicht für
Radwege dürfen Behörden nur in Ausnahmefällen anordnen. Betr. Widerspruch
gegen Anordnung von Benutzungspflicht eines Radweges in Regensburg.
(Az. BayVGH 11 B 08.186, 11.08.2009)
# starkes Verkehrsaufkommen allein erlaubt noch nicht die Annahme einer
besonderen Gefahrenlage, die eine Trennung von Rad- und Autoverkehr zwingend
erforderlich machen würde. (VG Berlin 27 A 241 01)
http://www.critical-mass-hamburg.de/VG_Berlin_27_A_241_01.pdf
# Die Jahresfrist für die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen,
die durch Verkehrszeichen bekanntgegeben werden, gilt laut Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts von heute ab erstmaliger Betroffenheit, nicht
ab Aufstellung. Pressemitteilung:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden
Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten,
dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt
gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen
des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der
dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf
dieses Verkehrszeichen trifft." (BVerwG 3 C 32.09, BVerwG 3 C 37.09)
#Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht
rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen [...]. Dem
läuft es grundsätzlich zuwider, wenn [...] Maßnahmen zur Abwehr
drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die
Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen
den von solchem rechts- widrigen Verhalten potentiell Betroffenen
ergriffen werden." (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. 17)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-068.html
# Schutzstreifen fallen unter §45 (9): Durch Leitlinien auf der Fahrbahn
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr
beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 Abs. 9
Satz 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der
Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage.
(VG Saarlouis Beschluß vom 19.1.2011, 10 L 1655/10)
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3267
Sonstige
# Radfahrer dürfen keinen Walkman mit Kopfhörer benutzen, falls die
Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung führt (OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z).
# Die Gebühr für Widersprüche gegen straßenverkehrsrechtliche
Allgemeinverfügungen beträgt 25,60 € (VG Karlsruhe, Oktober 2008 Az. 4 K 1514/08).
http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/sets/72157608087011996/
# Seit 1. Februar 2001 ist das Telefonieren am Steuer verboten: Generell
verboten ist der Gebrauch von Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr,
wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen
oder gehalten werden muss. Das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung bleibt
erlaubt - vorausgesetzt der Fahrer behält die Hände am Steuer bzw. Lenker.
Das Anwählen des Gesprächspartners ist also nur mittels Sprachwahl, nicht
dagegen über die Tastatur erlaubt. Wer ohne diese Einrichtungen telefonieren
will, muß sein Fahrzeug abstellen und den Motor ausschalten. In den Medien
war zu lesen, daß Radfahrern die Benutzung eines Telefons gänzlich verboten
sei. Dies gibt aber der neue § 23 Abs. 1a der StVO nicht her. Verstöße
werden seit dem 1. April 2001 mit ein Verwarnungsgeld von DM 60, bei
Radfahrern mit DM 30 belegt.
# Kostenerstattung durch Krankenkassen: Krankenkassen müssen die Kosten für
einen Fahrradrollstuhl übernehmen, wenn dadurch die Bewegungsbehinderung
ausgeglichen und dem Behinderten ein elektrisch betriebener Rollstuhl bisher
nicht gewährt wurde (LG Dortmund, Az. 1 S 72/94).
# Ein Querschnittsgelähmter, dem ein handgetriebener Rollstuhl und ein Pkw
zur Verfügung stehen, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ein sog.
Rollstuhl-Bike (ein handbetriebener Fahrradvorsatz) bereitgestellt wird. Das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, daß die Mobilität des
Behinderten durch die beiden anderen Transportmittel gewährleistet sei. Mit
eigener Körperkraft die nähere Umgebung zu verlassen und längere Wegstrecken
zurückzulegen, sei ihm zwar nicht möglich. Dies gehöre aber auch nicht zu
den allgemeinen Grundbedürfnissen des Menschen (LSG NRW, Az. L 5 Kr 35/96).
# Ein Fahrrad gehört zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes. Das
entschied das Verwaltungsgericht Hannover und wies die Stadt an, einem
sozialhilfeberechtigten Kind 80 DM für den Kauf eines gebrauchten Rades zu
zahlen (VG Hannover, Az. 3 B 1404/00).
# Verkehrszeichen sind verbindlich, auch wenn sie im Einzelfall rechtswidrig
aufgestellt sind. Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form
von Allgemeinverfügungen, die unmittelbar kraft Gesetzes zu befolgen seien. Es
würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bleibe,
ob ein Vekehrszeichen gültig oder ungültig sei. Anders sei die Rechtslage nur im
Falle ihrer "Nichtigkeit", wenn die Errichtung eines Verkehrszeichens auf
offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder
sinnwidrige Anordnungen treffe (OLG Karlsruhe, Az. 2 Ss 87/00).
#Hupt ein Autofahrer grundlos und es kommt durch die Attacke ein anderer
Verkehrsteilnehmer zu Schaden, dann muss er dafür einstehen und Schadenersatz,
gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am
Main in einem durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) bekannt
gemachten Urteil entschieden.
http://verkehrsanwaelte.de/allgemein_teuere_hupattacke.html
AG Frankfurt a.M., Aktenzeichen: 32 C 3625/06-48 - Urteil vom 13.07.2007
#Nacktfahren ist laut VG Karlsruhe, Beschl.v.02.06.2005 - 6 K 1058/05, verboten,
da die Allgemeinheit (§118 OWiG) davon belästigt wird. Sie kann sich nicht, im
Gegensatz zum geschlossenen FKK-Bad, davon entziehen. Also: Hüllen anbehalten!
zurück zu Gerichtsurteile
#Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Das VG
Karlsruhe hat den Entzug der Fahrerlaubnis eines Radlers bestätigt, der mit 1,68
Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Als er der mehrmaligen Aufforderung nicht nachkam, ein medizinisch-
psychologisches Gutachtens vorzulegen, entzog man ihm den Führerschein. Im
Eilverfahren wurde seine Gegenklage abgewiesen, obwohl es sich sogar um einen
Ersttäter handelte.
#Das Wissen um nicht ordnungsgemäß montierte Teile am Rad führt zu erheblichem
Schadensersatzverlust. Das LG Aachen hat einem Radfahrer seine Ansprüche
gekürzt, da er trotz Kenntnis des Zustandes seines Gabelschaftes gefahren und
schwer gestürzt ist. Das Teil war bestellt aber noch nicht geliefert.
#Wer bei einem Radunfall mit einem Autofahrer auf dessen Mithaftung aufgrund der
sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeuges spekuliert und dabei selbst gegen
Verkehrsvorschriften verstoßen hat, hat sich verspekuliert. Dies gilt auch für
die Minderjährige trotz ihrer Besserstellung!!! (LG Koblenz, Urt.v.01.12.2004-12
S 159/04).
#Eine Radlerin passierte auf dem Radweg eine Bushaltestelle. Durch den
versehentlichen Stoß eines wartenden Fahrgastes geriet sie unter den anfahrenden
Bus und wurde schwer verletzt. Ihr wurden ein Drittel Mitschuld auferlegt, weil
sie an der Bushaltestelle nicht abstieg und ihr Fahrrad schob (OLG Celle,
Urt.v.12.05.2005-14 U 231/04).
#Rammt ein Autofahrer ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrrad haftet er voll.
Eine Mitschuld trifft nur zu, wenn das Rad eine Einfahrt komplett zustellt.
Allerdings ist der Radbesitzer auch dann aus dem Schneider, wenn sein Rad, am
Bürgersteigrand an einem Baum oder Pfahl angekettet, nur teilweise in die
Einfahrt ragt. So die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Grundlage
ist eine Entscheidung zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Bürgersteig des BVG
(NZV 2005, 333). Dies gilt unabhängig von einem bestehenden Zonenhalteverbot.
#Fahrräder dürfen auf Gehwegen und auf Verkehrsinseln, die hauptsächlich dem
Fußgängerverkehr dienen, aufgestellt werden, wenn dadurch keine Fußgänger
behindert werden. Unter diese Einschränkung fallen nicht nur - wie bei § 1 StVO -
konkret eintretende Behinderungen, sondern auch Fälle, in denen der Eintritt
einer Behinderung der Fußgänger wahrscheinlich ist, z. B. bei einem häufiger
benutzten, sehr schmalen Fußweg. (OLG Celle / AZ: 1 Ss 329/59 17.12.1995)
Anmerkung: Fußgänger dürfen ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, wenn sie
andere Fußgänger nicht erheblich behindern ( § 25 Abs. 2 S. 1 StVO).
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Radbeleuchtung allgemein (StVZO)
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte
mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und
deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von
Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden
Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt
sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine
Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei
seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so
angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder
müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet
sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht,
deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm
über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster
Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn
befindet, und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-
Rückstrahlerausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler
dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem
Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand
wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte
muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben
Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an
den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mitmindestens zwei um 180° versetzt
angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den
Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden
retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des
Vorderrades und des Hinterradeskenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der
Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus
der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei
Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang
gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind
zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen
einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist
zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
bestimmten Glühlampen verwendet werden. Radbeleuchtung Rennrad
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend
folgendes: > für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen
anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1
Satz 2 mitgeführt werden; der Scheinwerfer und die vorgeschriebene
Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind
jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu
benutzen; > Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar
zu sein; > anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer
niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4
Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften
der Absätze 1 bis 11 befreit.
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Verwaltungsrecht
Betr.: Ausweichen auf Fahrbahn neben unbenutzbaren, aber benutzungspflichtigen Radwegen
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres
Amt für Innere Verwaltung und Planung
Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs
Referat: Straßenverkehrsordnung und straßenverkehrsbehördliche
Planung
Johanniswall 4
D - 20095 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 39 - 2866
Telefax 040 - 4 28 39 - 1908
Ansprechpartner: Rupert Schubert
Zimmer: 503
eMail: Rupert.Schubert@bfi-a.hamburg.de
Geschäftszeichen A 320/641.30-3/03
Hamburg, den 3. Januar 2005
Sehr geehrter Herr ...,
zu der von Ihnen mit Schreiben vom 11.10 und 30.12.2004 gewünschten Feststellung zur Rechtswirkung
der Zeichen 237 "oder" (?) 241 und zu Ihrer Absicht, "in entsprechenden Abschnitten auf der Fahrbahn zu
fahren", weist die Behörde für Inneres darauf hin, dass das durch diese Verkehrszeichen für Radfahrer
auch angeordnete Verbot der Fahrbahnbenutzung, das Ihnen offenbar geläufig ist, bei Hindernissen auf
dem Radweg in seiner rechtlichen Geltung für Radfahrer ebensowenig geschmälert wird wie das für Radfahrer
geltende Verbot der Gehwegbenutzung. Ggf. müssen Radfahrer also absteigen und ihr Fahrrad
schieben (Alternative 1). Die anderen beschriebenen Verhaltensmöglichkeiten (Alternativen 2a, 2b und 3)
scheiden aus, weil sie rechtlich unzulässig sind.
Solange die in Rede stehenden amtlichen Verkehrszeichen aufgestellt sind, haben alle betroffenen
Verkehrsteilnehmer wie bei anderen Verkehrsschildern auch die entsprechenden Ge- und Verbote zu beachten
und den entsprechenden Pflichten nachzukommen, ggf. auch unabhängig davon, ob das Fahrbahnbenutzungsverbot
und die Radwegebenutzungspflicht zu Recht oder zu Unrecht angeordnet sind.
Verkehrszeichen jeder Art stehen nicht zur Disposition der Verkehrsteilnehmer.
Soweit Sie in Ihrem Schreiben auf die für die Hamburger Verwaltung selbstverständlich verbindliche
Entscheidung des OVG Hamburg vom 28.03.2000 hinweisen, heißt es auch dort zur Unzulässigkeit, den
Gehweg zu befahren, wenn der Radweg durch einen falsch parkenden PKW "stark verengt" ist: "Ein
Ausweichen auf den Gehweg könnte Fußgänger gefährden und wäre überdies verboten."
Zur Unzulässigkeit, auf die Fahrbahn auszuweichen, enthält die Entscheidung dagegen keine verwertbaren
Aussagen, da sie sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelung der sog. Radwegebenutzungspflicht
durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997
(BGBI. I S. 2028) - sog. Fahrradnovelle zur StVO - bezieht, so dass der Entscheidung sachlich (der Radweg war
nicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet) und rechtlich andere Voraussetzungen zugrunde lagen.
Die Rechtslage nach dieser Novelle unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage davor, weil nach geltendem
Recht die Radwegebenutzungspflicht und das damit korrespondierende Fahrbahnbenutzungsverbot nur dann angeordnet
werden, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist; Hindernisse jeder Art auf dem Radweg bis
hin zur Unbenutzbarkeit berühren diese Erforderlichkeit nicht.
VG Saarlouis Beschluß vom 7.5.2008, 11 L 290/08
betr.: Weigerung von Anwohnern, Flächen für Radweg abzugeben.
Auszug aus der Begründung der Ablehnung des Antrags:
"Dies folgt allein daraus, dass generell keine vernünftigen Zweifel daran
bestehen können, dass eine räumliche Trennung des motorisierten vom
nichtmotorisierten Verkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bedeutend
erhöht und damit unmittelbar dem Leben, der Unversehrtheit und der Gesundheit
der Verkehrsteilnehmer dient."
Verpflichtungsklage (D. Kettler 01/2005)
Wird nicht nur gegen widerrechtliche Beschilderung von Radwegen geklagt, sondern zugleich mitgeteilt,
dass man mit anderen Maßnahmen zufrieden wäre, die zur Behebung der Mängel führt, handelt es sich um
eine so genannte Verpflichtungsklage. Sie lässt den Behörden offen, einen Radweg entweder in einen
Zustand zu bringen, der den Anforderungen der VwV-StVO an die Benutzungspflicht genügt oder aber die
Radwegschilder zu entfernen und damit die Benutzungspflicht aufzuheben. Für Verpflichtungsklagen gilt
die Jahresfrist nicht. Sie kann jederzeit erhoben werden, auch nach vielen Jahren.
Gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Halteverbote u.ä. funktioniert dieser Weg nicht.
Das kann Radfahrern aber egal sein, wenn sie auf diesem Wege entweder einen wirklich guten Radweg bekommen
(bei leeren öffentlichen Kassen eher unwahrscheinlich) oder die Radwegschild entfernt werden.
VG Hannover (11 A 5004/01, Urteil v. 23.7.03) sowie VG Berlin (11 A 606.03,
Urteil v. 12.11.03)
RA Dr. Dietmar Kettler
Knooper Weg 10, 24103 Kiel
Tel.: 0431/95045
Fax: 0431/95046
Dietmar.Kettler@web.de